Archiv für den Tag: 15. September 2013

KURZBESPRECHUNG: BLASPHEMIE – KANN RELIGIONSKRITIK GEGENSTAND STAATLICHER GESETZGEBUNG SEIN?

Letzte Änderung: 17.Sept.2013 (Details, Schlagworte)

Rückverweis: Diese Gedanken kann man in thematischer Nähe sehen zu dem Beitrag Demokratie: mehr als nur ein Wort.

Eine Veranstaltung der Frankfurter Juristischen Gesellschaft zusammen mit der Philos.-Theol. Hochschule Sankt Georgen, am 12.Sept.2013 im Haus am Dom, 18:00h, mit Prof.Dr.Dr.hc Arnold Angenendt (Univ.Münster) und Prof.Dr.Fabian Wittreck (Univ.Münster)

1) Diese Kurzbesprechung erhebt nicht den Anspruch, die beiden Vorträge und die ausführliche Diskussion vollständig wieder zu geben. Vielmehr stelle ich hier nur diejenigen Punkte heraus, die mir vor dem Hintergrund der allgemeinen Thematik des Blogs von besonderem Interesse zu sein scheinen.

RELIGION und STAAT; RELIGIONSFREIHEIT

2) Die ca. 40 min Redezeit für den Vortragenden Prof. Angenendt waren natürlich viel zu kurz, um die Fülle seines Wissens zum Thema voll ausbreiten zu können; er konnte jedoch immerhin anhand zahlreicher Beispiele aus der Geschichte von den Griechen bis in die Neuzeit eine Grundfigur deutlich machen, die interessant erscheint. Unter der allgemeinen kulturellen Prämisse, dass es so etwas wie eine in einem ‚Höheren begründete Religion‘ (Transzendenzaspekt) überhaupt gibt, fiel den Vertretern der jeweiligen Religionsgemeinschaften in der Vergangenheit überwiegend die Aufgabe zu, das Übertreten von wichtigen religiösen Regeln zu identifizieren (‚Frevel‘, Blasphemie), während die Ahndung von relevanten Übertretungen (bis hin zur Todesstrafe) den jeweiligen staatlichen Stellen zufiel. Dies aber nur insoweit, als die jeweilige religiöse Überzeugung im Staat anerkannt war (aus Sicht eines christianisierten römischen Reiches waren z.B. die Rituale der Germanen ‚Frevel‘ und als solche zu zerstören).
3) Eine weitere Differenzierung trat im Gewandte der Inquisition ein, indem dort zwischen (i) der eigentlichen Untersuchung, (ii) der Verurteilung, und (iii) der Ahndung des Vergehens unterschieden wurde. Diese Errungenschaft wurde zwar durch mehr hundertfachen Missbrauch der Inquisition in Frankreich, Spanien (826 Fälle, davon ca. 1/3 Ehebrüche), und Deutschland (ca. 100 Fälle) sehr verdunkelt, fanden dann aber später generellen Eingang in die Strafgesetzgebung.
4) Schließlich setzte sich seit der Aufklärung mehr und mehr auch die Idee der Religionsfreiheit in dem Sinne durch, dass es jedem frei stehen sollte, sich frei einer Religion anzuschließen, in ihr aktiv zu sein, und auch frei zu sein, aus einer Gemeinschaft auch wieder austreten zu können, ohne Schaden zu nehmen. Bischof Kettler brachte 1848 diese Überlegungen in die Frankfurter Paulskirchenverfassung mit ein.
5) Laut Prof. Angenendt war es die Überlieferungskette (vereinfachend) ‚Unkrautgleichnis Jesu – Aufklärung mit Voltaire – demokratisch orientierte Verfassungsbewegung‘, die zu solchen Gedanken geführt haben. Daneben gab es seit dem Alten Testament die Interpretationslinie, dass man diejenigen, die die ‚Wahrheit des Glaubens‘ nach Verständnis der ‚Religionsbewahrer‘ gefährden, an ihrer gefährdenden Haltung hindern sollte, bis hin zur Verfolgung und Tötung. Diese Tradition stand und steht im Gegensatz zum Unkrautgleichnis Jesu.
6) [Anmerkung: bedenkt man, dass es heute noch Staaten in der Weltgemeinschaft gibt, die ein Verlassen der ‚herrschenden‘ Religionsgemeinschaft ächten bis hin zur Steinigung zum Tode, dann kann man erahnen, wie ‚revolutionär‘ diese Ideen vor ca. 150 Jahren waren. ]

… AUS SICHT DES STRAFRECHTS

7) Prof.Wittreck ergänzte die historische Sicht mit dem Standpunkt des aktuellen Strafrechts in Deutschland. Im §166 StGB fällt auf, dass Kirchen hier nicht mehr alleine genannt werden sondern in einem Atemzug mit ‚Religionsgesellschaften‘ und ‚Weltanschauungsvereinen‘. In dieser Tatsache spiegelt sich die neuzeitliche Erkenntnis, dass es objektiv unmöglich ist, subjektive Zustände eines Menschen — und damit eingeschlossen solche, die sich einer transzendenten Wurzel zuschreiben — von außen zweifelsfrei zu beurteilen. Damit verschwimmen aber alle die unterschiedlichen subjektiven (und auch religiösen) Begründungen in ein einziges ununterscheidbares Grau, und was bleibt, ist das objektiv beobachtbare Verhalten und dessen Wirkung auf die anderen Menschen und die Gesellschaft.
8) Von daher erscheint die Einstellung des Strafrechts, nur dann einzuschreiten, wenn (i) jemand über Gebühr beschimpft wird und zugleich (ii) die öffentliche Ordnung empfindlich gestört wird. Bei diesen Formulieren bleibt zwar auch — wie bei allen sprachlichen Formulieren — eine gewisse Unbestimmtheit, die vom jeweiligen Gericht zu präzisieren ist, aber ein öffentliches kritisches Nachdenken über gewisse sogenannte religiöse Positionen wären keine Blasphemie. Direkte Störungen ritueller Handlungen wären dagegen nicht erlaubt. Bei öffentlichen Verunglimpfungen von Symbolen, die den Betroffen besonders ‚heilig‘ sind, gibt es eine Grauzone: wenn in einer bestimmten Kultur ein Gegenstand A ’normal‘ ist, von einer bestimmten religiösen Gemeinschaft aber in abweichender Weise interpretiert wird, dann ist es für Mitglieder der religiösen Gemeinschaft u.U. verletzend wenn ein nicht-religiöser Mensch mit dem Gegenstand A in einer Weise umgeht, die er Religiöse ‚verletzend‘ empfindet. Zugleich ist es aber so, dass die Nichtreligiösen Menschen sich in ihrem Lebensgefühl eingeschränkt empfinden, wenn sie den Gegenstand A anders behandeln sollen, als sie es gewohnt sind. Bei solchen Überschneidungen kommt es zu einem Konflikt, bei dem gewöhnlich die ‚Mehrheit‘ ‚gewinnt‘. Im Fall eines demokratischen Staates wie der Bundesrepublik Deutschland mit seinen vielen religiösen Anschauungen, die Minderheiten darstellen (z.B. Juden, Zeugen Jehovas, Muslime…), kann und gibt es beständig Konfliktpotentiale, dadurch, dass diese religiösen Minderheiten im Namen der Religionsfreiheit Anerkennung für spezielle Praktiken verlangen, die gerade durch die Religionsfreiheit diesen Anspruch gar nicht erheben dürften. Religionsfreiheit besagt eben nicht ‚Herrschaft der Wenigen über die Mehrheit‘ sondern ‚Anerkennung der Vielheit‘ durch Relativierung der eigenen Position.
9) In der Diskussion wurde u.a. die Meinung geäußert, dass man in einer demokratischen Gesellschaft wie Deutschland, mit einer stark christlichen Prägung und vielen noch vorhandenen Privilegien für Katholiken und Protestanten nicht versuchen sollte, die bisherigen Minderheiten in den Privilegien anzugleichen (was zu einer Aushöhlung der Religionsfreiheit führen würde und zu einer Einschränkung wichtiger Grundrechte), sondern eher sollte man die Privilegien der alten Religionen langsam auf ein ‚Normalmaß‘ zurückfahren.
10) In der Schlussdiskussion klang an (ohne, dass diese Gedanken zu Ende geklärt werden konnten), dass die modernen Demokratien ja gerade aus einem viele Jahrhunderte (wenn nicht gar Jahrtausende) währenden Klärungsprozess hervorgegangen sind, in denen in allen Jahrhunderten Menschen wegen ihres Glaubens verfolgt, gequält, unterdrückt und getötet worden sind. Und die modernen Verfassung kann man als Resultat der Klärungsprozesse sehen, wie man eine Gesellschaft organisieren kann, ohne dass subjektive Meinungen einzelnen andere gefährden. Die modernen Grund- und Menschenrechte repräsentieren so gesehen einen Gesellschaftsentwurf, der über die Gesellschaftsentwürfe der bisherigen Religionen und der vielen Spielarten von Religionen weit hinausgehen. Jeder Versuch einer speziellen Religion aus der Vergangenheit, diesen gesellschaftlichen Erkenntnisgewinn wieder zurück zu schrauben, stellt objektiv einen Rückschritt dar, einen Rückfall in überwundene Denkmuster, eine Beschränkung von Freiheitsrechten, die ALLEN Menschen zugute kommen. Es bleibt eine ständige Herausforderung für demokratische Gesellschaften darauf zu achten, dass absolutistisch ausgerichtete Minderheiten die demokratischen Freiheitsrechte nicht dazu missbrauchen, die allgemeine Freiheit in ihrem Sinne zu manipulieren und zu zerstören.

HABEN SICH DIE KATEGORIEN ‚KIRCHE‘ und ‚RELIGIONSGEMEINSCHAFT‘ IN EINER DEMOKRATIE ÜBERLEBT?

11) Ein anderer Gedanke wurde in diesem Zusammenhang noch erwähnt: wenn sich im Laufe der Zeit gezeigt hat, dass in einem modernen demokratischen Staat ’subjektive Positionen‘ juristisch nicht objektiviert werden können, dann muss man sich fragen, wieweit man den Begriff ‚Kirche‘ und ‚Religion‘ überhaupt noch aufrecht erhalten soll, zumal das Strafgesetzbuch diesen sowieso schon ‚Religionsgesellschaft‘ und ‚Weltanschauungsverein‘ gleichstellt. Die allgemeinen Grundgesetze sind so stark ausgebaut, dass jeder ’normale Bürger‘ jeder persönlichen Anschauung — auch einer religiösen — anhängen kann, diese praktizieren kann, ohne dass der Staat dafür eigene Vorkehrungen treffen müsste.
12) [Anmerkung: Es gibt ja heute sehr viele neue, moderne Bewegungen für alle möglichen gesellschaftlichen Ziele, die alle ohne den Rückgriff auf eine explizite, nicht weiter verifizierbare transzendentale Begründung auskommen. Wenn Gott wirkt, dann braucht man dazu keinen Rekurs auf ein nicht nachvollziehbares Gefühl, sondern dann fangen Menschen an, ihr Leben real so zu gestalten, dass damit eine Zukunft für alle Menschen ermöglicht wird unter Beibehaltung von Normalität und Vielheit. In diesem Sinne sind die modernen Demokratien für alle Religionen eine Chance, ihre Gottesbild zu ‚verbessern‘. So gesehen stellen demokratische Verfassungen auch eine Form von ‚Offenbarung des besseren Lebens für alle‘ dar. Dies verstehen zu können setzt eine gewisse ‚Bildung‘ voraus. Bei nicht wenigen Religionen wird allgemeine Bildung aber nicht nur nicht gefördert, sondern systematisch unterdrückt. Auch das passt nicht in eine moderne demokratische Gesellschaft. ]

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