Archiv für den Monat: November 2018

KI UND BIOLOGIE. Blitzbericht zu einem Vortrag am 28.Nov.2018

Journal: Philosophie Jetzt – Menschenbild, ISSN 2365-5062
29.Nov. 2018
URL: cognitiveagent.org
Email: info@cognitiveagent.org

Autor: Gerd Doeben-Henisch
Email: gerd@doeben-henisch.de

LETZTE AKTUALISIERUNG: 1.Dez.2018, Anmerkung 1

KONTEXT

Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung des Fachbereichs 2 ‚Informatik & Ingenieurwissenschaften‘ der Frankfurt University of Applied Sciences am 28.November 2018 mit dem Rahmenthema „Künstliche Intelligenz – Arbeit für Alle?“ hielt Gerd Doeben-Henisch einen kurzen Vortrag zum Thema „Verändert KI die Welt?“ Voraus ging ein Vortrag von Herrn Helmut Geyer „Arbeitsmarkt der Zukunft. (Flyer zur Veranstaltung: FRA-UAS_Fb2_Karte_KI-Arbeit fuer alle_Webversion )

EINSTIEG INS KI-THEMA

Im Kontext der Überlegungen zur Arbeitswelt angesichts des technologischen Wandels gerät die Frage nach der Rolle der Technologie, speziell der digitalen Technologie — und hier noch spezieller der digitalen Technologie mit KI-Anteilen – sehr schnell zwischen die beiden Pole ‚Vernichter von Arbeit‘, ‚Gefährdung der Zukunft‘ einerseits und ‚Neue Potentiale‘, ‚Neue Arbeit‘, ‚Bessere Zukunft‘, wobei es dann auch einen dritten Pol gibt, den von den ‚übermächtigen Maschinen‘, die die Menschen sehr bald überrunden und beherrschen werden.

Solche Positionen, eine Mischungen aus quasi-Fakten, viel Emotionen und vielen unabgeklärten Klischees, im Gespräch sachlich zu begegnen ist schwer bis unmöglich, erst Recht, wenn wenig Zeit zur Verfügung steht.

Doeben-Henisch entschloss sich daher, das Augenmerk zentral auf den Begriff ‚Künstliche Intelligenz‘ zu lenken und die bislang uneinheitliche und technikintrovertierte Begrifflichkeit in einen größeren Kontext zu stellen, der das begrifflich ungeklärte Nebeneinander von Menschen und Maschinen schon im Ansatz zu überwinden sucht.

ANDERE DISZIPLINEN

Viele Probleme im Kontext der Terminologie der KI im technischen Bereich erscheinen hausgemacht, wenn man den Blick auf andere Disziplinen ausweitet. Solche andere Disziplinen sind die Biologe, die Mikrobiologie sowie die Psychologie. In diesen Disziplinen beschäftigt man sich seit z.T. deutlich mehr als 100 Jahren mit komplexen Systemen und deren Verhalten, und natürlich ist die Frage nach der ‚Leistungsfähigkeit‘ solcher Systeme im Bereich Lernen und Intelligenz dort seit langem auf der Tagesordnung.

Die zunehmenden Einsichten in die unfassbare Komplexität biologischer Systeme (siehe dazu Beiträge in diesem Blog, dort auch weitere Links), lassen umso eindrücklicher die Frage laut werden, wie sich solche unfassbar komplexen Systeme überhaupt entwickeln konnten. Für die Beantwortung dieser Frage wies Doeben-Henisch auf zwei spannende Szenarien hin.

KOMMUNIKATIONSFREIE EVOLUTION

Entwicklungslogik vor der Verfügbarkeit von Gehirnen
Entwicklungslogik vor der Verfügbarkeit von Gehirnen

In der Zeit von der ersten Zelle (ca. -3.8 Mrd Jahren) bis zur Verfügbarkeit hinreichend leistungsfähiger Nervensysteme mit Gehirnen (ab ca. -300.000, vielleicht noch etwas früher) wurde die Entwicklung der Lebensformen auf der Erde durch zwei Faktoren gesteuert: (a) die Erde als ‚Filter‘, was letztlich zu einer bestimmten Zeit geht; (b) die Biomasse mit ihrer Reproduktionsfähigkeit, die neben der angenäherten Reproduktion der bislang erfolgreichen Baupläne (DNA-Informationen) in großem Umfang mehr oder weniger starke ‚Varianten‘ erzeugte, die ‚zufallsbedingt‘ waren. Bezogen auf die Erfolge der Vergangenheit konnten die zufälligen Varianten als ’sinnlos‘ erscheinen, als ’nicht zielführend‘, tatsächlich aber waren es sehr oft diese zunächst ’sinnlos erscheinenden‘ Varianten, die bei einsetzenden Änderungen der Lebensverhältnisse ein Überleben ermöglichten. Vereinfachend könnte man also für die Phase die Formel prägen ‚(Auf der dynamischen Erde:) Frühere Erfolge + Zufällige Veränderungen = Leben‘. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung die Zukunft niemals hinreichend bekannt ist, ist die Variantenbildung die einzig mögliche Strategie. Die Geschwindigkeit der ‚Veränderung von Lebensformen‘ war in dieser Zeit auf die Generationsfolgen beschränkt.

MIT KOMMUNIKATION ANGEREICHERTE EVOLUTION

Nach einer gewissen ‚Übergangszeit‘ von einer Kommunikationsfreien zu einer mit Kommunikation angereicherte Evolution gab es in der nachfolgenden Zeit die Verfügbarkeit von hinreichend leistungsfähigen Gehirnen (spätestens mit dem Aufkommen des homo sapiens ab ca. -300.000)[1], mittels deren die Lebensformen die Umgebung und sich selbst ‚modellieren‘ und ‚abändern‘ konnten. Es war möglich, gedanklich Alternativen auszuprobieren, sich durch symbolische Kommunikation zu ‚koordinieren‘ und im Laufe der letzten ca. 10.000 Jahren konnten auf diese Weise komplexe kulturelle und technologische Strukturen hervorgebracht werden, die zuvor undenkbar waren. Zu diesen Technologien gehörten dann auch ab ca. 1940 programmierbare Maschinen, bekannt als Computer. Der Vorteil der Beschleunigung in der Veränderung der Umwelt – und zunehmend auch der Veränderung des eigenen Körpers — lies ein neues Problem sichtbar werden, das Problem der Präferenzen (Ziele, Bewertungskriterien…). Während bislang einzig die aktuelle Erde über ‚Lebensfähig‘ ‚oder nicht Lebensfähig‘ entschied, und dies das einzige Kriterium war, konnten die  Lebewesen mit den neuen Gehirnen  jetzt eine Vielzahl von Aspekten ausbilden, ‚partielle Ziele‘, nach denen sie sich verhielten, von denen oft erst in vielen Jahren oder gar Jahrzehnten oder gar noch länger sichtbar wurde, welche nachhaltigen Effekte sie haben.

Anmerkung 1: Nach Edelman (1992) gab es einfache Formen von Bewusstsein mit den zugehörigen neuronalen Strukturen ab ca. -300 Mio Jahren.(S.123) Danach hätte es  also ca. 300 Mio Jahre gedauert, bis   Gehirne, ausgehend von einem ersten einfachen Bewusstsein, zu komplexen Denkleistungen und sprachlicher Kommunikation in der Lage waren.

LERNEN und PRÄFERENZEN

Am Beispiel von biologischen Systemen kann man fundamentale Eigenschaften wie z.B. das ‚Lernen‘ und die ‚Intelligenz‘ sehr allgemein definieren.

Systematisierung von Verhalten nach Lernen und Nicht-Lernen
Systematisierung von Verhalten nach Lernen und Nicht-Lernen

In biologischer Sicht haben wir generell Input-Output-Systeme in einer unfassbar großen Zahl an Varianten bezüglich des Körperbaus und der internen Strukturen und Abläufe. Wie solch ein Input-Output-System intern im Details funktioniert spielt für das konkrete Leben nur insoweit eine Rolle, als die inneren Zustände ein äußerlich beobachtbares Verhalten ermöglichen, das wiederum das Überleben in der verfügbaren Umgebung ermöglicht und bezüglich spezieller ‚Ziele‘ ‚erfolgreich‘ ist. Für das Überleben reicht es also zunächst, einfach dieses beobachtbare Verhalten zu beschreiben.

In idealisierter Form kann man das Verhalten betrachten als Reiz-Reaktions-Paare (S = Stimulus, R = Response, (S,R)) und die Gesamtheit des beobachtbaren Verhaltens damit als eine Sequenz von solchen (S,R)-Paaren, die mathematisch eine endliche Menge bilden.

Ein so beschriebenes Verhalten kann man dann als ‚deterministisch‘ bezeichnen, wenn die beobachtbaren (S,R)-Paare ’stabil‘ bleiben, also auf einen bestimmten Reiz S immer die gleiche Antwort R erfolgt.

Ein dazu komplementäres Verhalten, also ein ’nicht-deterministisches‘ Verhalten, wäre dadurch charakterisiert, dass entweder (i) der Umfang der Menge gleich bleibt, aber manche (S,R)-Paare sich verändern oder (ii) der Umfang der Menge kann sich ändern. Dann gibt es die beiden interessanten Unterfälle (ii.1) es kommen nach und nach neue (S,R)-Paare dazu, die ‚hinreichend lang‘ ’stabil‘ bleiben, aber ab einem bestimmten Zeitpunkt ‚t‘ sich nicht mehr vermehren (die Menge der stabilen Elemente wird ‚eingefroren‘, ‚fixiert‘, ‚gezähmt‘, …), oder (ii.2) die Menge der stabilen (S,R)-Paare expandiert ohne Endpunkt.

Bezeichnet man diese Expansion (zeitlich ‚befristet‘ oder ‚unbefristet‘) als ‚Lernen‘, dann wird sichtbar, dass die ‚Inhalte des Lernens‘ (die korrespondierenden Repräsentationen der (S,R)-Paare in den internen Zuständen des Systems) einmal davon abhängen, was die Umgebung der Systeme ‚erlaubt‘, zum anderen, was die ‚inneren Zustände‘ des Systems an ‚Verarbeitung ermöglichen‘, sowie – sehr indirekt – über welche welche ‚internen Selektionskriterien‘ ein System verfügt.

Die ‚internen Selektionskriterien‘ werden hier kurz ‚Präferenzen‘ genannt, also Strategien, ob eher ein A oder ein B ’selektiert‘ werden soll. Wonach sich solche Kriterien richten, bleibt dabei zunächst offen. Generell kann man sagen, dass solche Kriterien primär ‚endogen‘ begründet sein müssen, dass sie aber nachgeordnet auch von außen (‚exogen‘) übernommen werden können, wenn die inneren Kriterien eine solche Favorisierung des exogenen Inputs ‚befürworten‘ (Beispiel sind die vielen Imitationen im Lernen bzw. die Vielzahl der offiziellen Bildungsprozesse, durch die Menschen auf bestimmte Verhaltens- und Wissensmuster trainiert (programmiert) werden). Offen ist auch, ob die endogenen Präferenzen stabil sind oder sich im Laufe der Zeit ändern können; desgleichen bei den exogenen Präferenzen.

Am Beispiel der menschlichen Kulturen kann man den Eindruck gewinnen, dass das Finden und gemeinsame Befolgen von Präferenzen ein bislang offenes Problem ist. Und auch die neuere Forschung zu Robotern, die ohne Terminierung lernen sollen (‚developmental robotics‘), hat zur Zeit das Problem, dass nicht ersichtlich ist, mit welchen Werten man ein nicht-terminiertes Lernen realisieren soll. (Siehe: Merrick, 2017)) Das Problem mit der Präferenz-Findung ist bislang wenig bekannt, da die sogenannten intelligenten Programme in der Industrie immer nur für klar definierte Verhaltensprofile trainiert werden, die sie dann später beim realen Einsatz unbedingt einhalten müssen.  Im technischen Bereich spricht man hier oft von einer ’schwachen KI‘. (Siehe: VDI, 2018) Mit der hier eingeführten Terminologie  wären dies nicht-deterministische Systeme, die in ihrem Lernen ‚terminieren‘.

INTELLIGENZ

Bei der Analyse des Begriffs ‚Lernen‘ wird sichtbar, dass das, was gelernt wird, bei der Beobachtung des Verhaltens nicht direkt ’sichtbar‘ ist. Vielmehr gibt es eine allgemeine ‚Hypothese‘, dass dem äußerlich beobachtbaren Verhalten ‚interne Zustände‘ korrespondieren, die dafür verantwortlich sind, ob ein ’nicht-lernendes‘ oder ein ‚lernendes‘ Verhalten zu beobachten ist. Im Fall eines ‚lernenden‘ Verhaltens mit dem Auftreten von inkrementell sich mehrenden stabilen (S,R)-Paaren wird angenommen, das den (S,R)-Verhaltensformen ‚intern‘ entsprechende ‚interne Repräsentationen‘ existieren, anhand deren das System ‚entscheiden‘ kann, wann es wie antworten soll. Ob man diese abstrakten Repräsentationen ‚Wissen‘ nennt oder ‚Fähigkeiten‘ oder ‚Erfahrung‘ oder ‚Intelligenz‘ ist für die theoretische Betrachtung unwesentlich.

Die Psychologie hat um die Wende zum 20.Jahrhundert mit der Erfindung des Intelligenztests durch Binet und Simon (1905) sowie in Weiterführung durch W.Stern (1912) einen Ansatz gefunden, die direkt nicht messbaren internen Repräsentanten eines beobachtbaren Lernprozesses indirekt dadurch zu messen, dass sie das beobachtbare Verhalten mit einem zuvor vereinbarten Standard verglichen haben. Der vereinbarte Standard waren solche Verhaltensleistungen, die man Kindern in bestimmten Altersstufen als typisch zuordnete. Ein Standard war als ein Test formuliert, den ein Kind nach möglichst objektiven Kriterien zu durchlaufen hatte. In der Regel gab es eine ganze Liste (Katalog, Batterie) von solchen Tests. Dieses Vorgehensweisen waren sehr flexibel, universell anwendbar, zeigten allerdings schon im Ansatz, dass die Testlisten kulturabhängig stark variieren konnten. Immerhin konnte man ein beobachtbares Verhalten von einem System auf diese Weise relativ zu vorgegebenen Testlisten vergleichen und damit messen. Auf diese Weise konnte man die nicht messbaren hypothetisch unterstellten internen Repräsentationen indirekt qualitativ (Art des Tests) und quantitativ (Anteil an einer Erfüllung des Tests) indizieren.

Im vorliegenden Kontext wird ‚Intelligenz‘ daher als ein Sammelbegriff für die hypothetisch unterstellte Menge der korrespondierenden internen Repräsentanten zu den beobachtbaren (S,R)-Paaren angesehen, und mittels Tests kann man diese unterstellte Intelligenz qualitativ und quantitativ indirekt charakterisieren. Wie unterschiedlich solche Charakterisierung innerhalb der Psychologie modelliert werden können, kann man in der Übersicht von Rost (2013) nachlesen.

Wichtig ist hier zudem, dass in diesem Text die Intelligenz eine Funktion des Lernens ist, das wiederum von der Systemstruktur abhängig ist, von der Beschaffenheit der Umwelt sowie der Verfügbarkeit von Präferenzen.

Mehrdimensionaler Raum der Intelligenzrpräsentanen
Mehrdimensionaler Raum der Intelligenzrpräsentanen

Aus Sicht einer solchen allgemeinen Lerntheorie kann man statt biologischen Systemen auch programmierbare Maschinen betrachten. Verglichen mit biologischen Systemen kann man den programmierbaren Maschinen ein Äquivalent zum Körper und zur Umwelt spendieren. Grundlagentheoretisch wissen wir ferner schon seit Turing (1936/7), dass programmierbare Maschinen ihr eigenes Programm abändern können und sie prinzipiell lernfähig sind. Was allerdings (siehe zuvor das Thema Präferenz) bislang unklar ist, wo sie jeweils die Präferenzen herbekommen sollen, die sie für eine ’nachhaltige Entwicklung‘ benötigen.

ZUKUNFT VON MENSCH UND MASCHINE

Im Licht der Evolution erscheint die  sich beschleunigende Zunahme von Komplexität im Bereich der biologischen Systeme und deren Populationen darauf hinzudeuten, dass mit der Verfügbarkeit von programmierbaren Maschinen diese sicher nicht als ‚Gegensatz‘ zum Projekt des biologischen Lebens zu sehen sind, sondern als eine willkommene Unterstützung in einer Phase, wo die Verfügbarkeit der Gehirne eine rapide Beschleunigung bewirkt hat. Noch bauen die biologischen Systeme ihre eigenen Baupläne  nicht selbst um, aber der Umbau in Richtung von Cyborgs hat begonnen und schon heute ist der Einsatz von programmierbaren Maschinen existentiell: die real existierenden biologischen Kapazitätsgrenzen erzwingen den Einsatz von Computern zum Erhalt und für die weitere Entwicklung. Offen ist die Frage, ob die Computer den Menschen ersetzen sollen. Der Autor dieser Zeilen sieht die schwer deutbare Zukunft eher so, dass der Mensch den Weg der Symbiose intensivieren wird und versuchen sollte, den Computer dort zu nutzen, wo er Stärken hat und zugleich sich bewusst sein, dass das Präferenzproblem nicht von der Maschine, sondern von ihm selbst gelöst werden muss. Alles ‚Böse‘ kam in der Vergangenheit und kommt in der Gegenwart vom Menschen selbst, nicht von der Technik. Letztlich ist es der Mensch, der darüber entscheidet, wie er die Technik nutzt. Ingenieure machen sie möglich, die Gesellschaft muss entscheiden, was sie damit machen will.

BEISPIEL EINER NEUEN SYMBIOSE

Der Autor dieser Zeilen hat zusammen mit anderen KollegenInnen in diesem Sommer ein Projekt gestartet, das darauf abzielt, dass alle 11.000 Kommunen in Deutschland ihre Chancen haben sollten, ihre Kommunikation und Planungsfähigkeit untereinander dramatisch zu verbessern, indem sie die modernen programmierbaren Maschinen in neuer ‚intelligenter‘ Weise für ihre Zwecke nutzen.

QUELLEN

  • Kathryn Merrick, Value systems for developmental cognitive robotics: A survey, Cognitive Systems Research, 41:38 – 55, 2017
  • VDI, Statusreport Künstliche Intelligenz, Oktober 2018, URL: https://www.vdi.de/vdi-statusbericht-kuenstliche-intelligenz/ (zuletzt: 28.November 2018)
  • Detlef H.Rost, Handbuch der Intelligenz, 2013: Weinheim – Basel, Beltz Verlag
  • Joachim Funke (2006), Kap.2: Alfred Binet (1857 – 1911) und der erste Intelligenztest der Welt, in: Georg Lamberti (Hg.), Intelligenz auf dem Prüfstand. 100 Jahre Psychometrie, Vandenhoek & Ruprecht
  • Alfred Binet, Théodore Simon: Methodes nouvelles pour le diagnostiqc du niveau intellectuel des anormaux. In: L’Année Psychologique. Vol. 11, 1904, S. 191–244 (URL: https://www.persee.fr/doc/psy_0003-5033_1904_num_11_1_3675 )
  • William Stern, Die psychologischen Methoden der Intelligenzprüfung und deren Anwendung an Schulkinder, 19121: Leipzig, J.A.Barth
  • Alan M. Turing, On computable numbers, with an application to the Entscheidungsproblem. Proceedings of the London Mathematical Society, 42(2):230–265, 1936-7
  • Gerald M.Edelman, Bright Air, Brilliant Fire. On the Matter of the Mind, New York: 1992, Basic Books

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FREIHEIT DIE ICH MEINE. Nachhall zu einem Gespräch

Journal: Philosophie Jetzt – Menschenbild, ISSN 2365-5062, 19.Nov 2018
URL: cognitiveagent.org
Email: info@cognitiveagent.org

Autor: Gerd Doeben-Henisch
Email: gerd@doeben-henisch.de

KONTEXT

‚Freiheit‘ ist eines dieser Worte, um das sich seit Jahrtausende Erwartungen, Vorstellungen, Wünsche, Geschichten ranken, mit viel Blut, mit vielen Toten, aber auch strahlenden Gesichtern, glücklichen Menschen.

Erst ab dem 18.Jahrhundert fand das mit ‚Freiheit‘ Gemeinte dann in Europa und Nordamerika eine politische Gestalt, in der eine Vision von Freiheit zum zentralen Leitmotiv vieler Gesellschaftsverträge wurde. Aber es dauerte weitere 100 Jahre, bis es sich in offiziellen Gesetzen und staatlichen Institutionen so konkretisierte, dass heute ein normaler Bürger davon ausgehen darf, dass seine ‚Freiheit‘ durch den Staat als ein großes Gut des Lebens geschützt wird.

Trotz dieser unfassbaren Geschichte der ‚Sichtbarmachung‘ von ‚Freiheit‘ in der allgemeinen gesellschaftlichen Wirklichkeit besteht im Alltag, bei den einzelnen, weiterhin eine große Verwirrung und Unsicherheit darüber, ob es ‚Freiheit‘ wirklich gibt, was ‚Freiheit‘ genau ist, ob und wie man sie konkret leben soll/kann.

In diesem Blog wurde das Thema ‚Freiheit‘ schon öfters angesprochen, auch sehr grundsätzlich, vielleicht sogar grundsätzlicher, als es bislang in den offiziellen Erklärungen zum ‚Menschenrecht Freiheit‘ formuliert worden ist.

Im folgenden Text werden einzelne Aspekte des mit ‚Freiheit Gemeinten‘ artikuliert, wie sie in einem Gespräch gestern unter 12 FreundenInnen kontrovers diskutiert wurde.

SPLITTER EINES GESPRÄCH

Die folgenden Notizen sind kein ‚Protokoll‘ des Gesprächs, sondern meine subjektive aktive Nach-Erinnerung. Vielleicht kommentieren ja einige der TeilnehmerInnen, um ihre eigenen Sichten sichtbar zu machen.

  1. Wenn im folgenden von ‚der Freiheit‘ die Rede ist, dann ist immer ‚das mit dem Wort Freiheit Gemeinte‘ der Gegenstand. Da Freiheit nicht als normaler ‚Gegenstand‘ im Alltag vorkommt, sondern nur in einem komplexen Geflecht von vielen Gegenständen und Handlungen, ist im Einzelfall immer nachzufragen, was denn jemand meint, wenn er das Wort ‚Freiheit‘ im Munde führt.
  2. In dem Gespräch wurde Freiheit zudem nicht isoliert diskutiert sondern verknüpft mit den Begriffen ‚Demokratie‘. ‚Digitalisierung‘ und ‚Meditation‘, Begriffe, die selbst nicht gerade vor Einfachheit strotzen.
  3. Begründet wurde dies damit, dass in der ‚realen Welt‘ nichts isoliert, nichts ‚einfach‘ vorkommt, sondern immer verbunden mit vielen anderen, gleichzeitig, simultan. Einfach zu sagen, man sei ‚für A‘ oder ‚gegen A‘ ist daher in vielen Fällen unzureichend, da ‚A‘ nie alleine vorkommt, sondern in vielfältigen Beziehungen mit B und C und …. so gibt es Freiheit nicht lupenrein, als etwas ‚Ideales‘, von allem anderen ‚Losgelöstes‘, sondern verflochten mit vielen realen Bedingungen, die man mit bedenken muss, will man von Freiheit reden.
  4. So stand zu Beginn des Gesprächs also nicht einfach nur das Wort ‚Freiheit‘ im Raum sondern die Sätze: ‚In einer Demokratie herrscht Freiheit. Digitalisierung und Meditation hilft uns‘.
  5. In einer ersten Reaktion wurden diese einfachen Sätze natürlich sofort in ihre Bestandteile zerpflückt, dass man das ja so gar nicht sagen könne, weil …
  6. Das Problem aber war (und ist), dass wir die Wirklichkeit nicht beliebig in ihre Bestandteile zerpflücken können. Die alltägliche Wirklichkeit kommt als ein Vielfalts-Monster daher: manches finden wir gut, manches wissen wir nicht, anderes finden wir schlecht. So auch die Freiheit in einer Demokratie. Dazu heute eine umfassende Digitalisierung mit guten wie schlechten Wirkungen. Die Praxis der Meditation, die helfen kann oder auch nicht; viele wissen dazu nichts Genaues.
  7. Nimmt man als Arbeitshypothese versuchsweise mal an, dass es tatsächlich an der Wurzel allen Lebens eine grundlegende Freiheit derart gibt, entscheiden zu können, ob man A oder nicht-A tun will, dann kann die Gesellschaftsform ‚Demokratie‘ als jene Verfassung angesehen werden, die vom Ansatz her den individuellen Freiheiten den maximal möglichen Raum zu sichern sucht. Die neuen digitalen Technologien können – bei richtiger Anwendung — den individuellen Freiheiten eine neuartige Unterstützung zukommen lassen, die ihnen helfen, die historisch angewachsene Komplexität der Wirklichkeit besser mit als ohne digitale Technologien zu meistern. Für die persönliche Orientierung (auch emotional) kann eine geeignete Form des Meditierens zusätzlich eine fundamentale Unterstützung bieten.
  8. Diese Worte deuten ein ‚Potential‘ an, das Möglichkeitsräume eröffnet. Möglichkeiten müssen aber ‚realisiert‘ werden in Raum und Zeit, durch konkrete Taten unter Zuhilfenahme von realen Ressourcen.
  9. Wenn man Kindern von vornherein aber z.B. die konkreten Bedingungen verweigert, die sie bräuchten, um ‚Lernen‘ zu können, um ihre Freiheit ‚auszuprobieren‘, dann haben sie zwar eine grundlegende Freiheit, aber sie können sie nicht ausleben, da ihnen dann die geistigen und materiellen Voraussetzungen fehlen, um es tun zu können. Wenn ich Informationen verweigere oder nur falsche Informationen gebe; wenn ich keine Zeit zugestehe, um lernen zu können, keine Nahrung für die notwendige Kraft, keine Anerkennung für den notwendigen Mut, und vieles mehr, dann verhindert man im Ansatz die Entwicklung jener Formen von Freiheit, von der wir alle konkret leben (falls wir überhaupt zum Leben gefunden haben).
  10. Das Thema der ‚Ermöglichung‘ von Freiheit zieht sich aber durch das gesamte Leben eines Menschen durch, in jeder Gesellschaft. Wenn es immer weniger ‚wahre Informationen‘ gibt, stattdessen ‚falsche Informationen‘, dann kann jemand noch so viel das ‚Richtige‘ wollen, noch so viel ‚eine gute Zukunft‘ wollen, er/ sie wird nur das Falsche tun können, Unheil anrichten, Ressourcen vergeuden, anderen Menschen Unrecht tun, auf Dauer mehr zerstören als aufbauen, auf Dauer Leid erzeugen und Tod. Die heute zu beobachtende Erosion der sogenannten ‚Öffentlichkeit‘ in demokratischen Gesellschaften ist die sicherste Methode, die Vision einer Demokratie und Freiheit im Ansatz zu zerstören, da Demokratie auf die wechselseitige Kommunikation angewiesen ist. Freiheit und Demokratie brauchen ein Maximum an Wahrheit und Kommunikation; dies kostet viel Engagement, Arbeit, Ressourcen. Wer dies verweigert und leichtfertig verspielt, verspielt Freiheit und damit dann Demokratie.
  11. Von daher ist auch klar, dass Bildung in allen Lebensphasen für alle Menschen grundlegend ist. Ein demokratischer Staat, der an Bildung spart, gib sich von innen her auf. Was nützen die großen Worte einer Verfassung, wenn die Mehrheit der Bürger sie gar nicht mehr versteht? Wenn niemand weis, wie die grundlegenden Mechanismen einer freien Gesellschaft ineinander spielen? Wenn die jungen Menschen nie lernen können, mit sich selber, mit ihren Emotionen konstruktiv umgehen zu können? Wenn Leitbilder fehlen, die eine freiheitliche demokratische Gesellschaft konstruktiv fördern? Wenn das grundlegende Wissen in jenen wissenschaftlichen und technischen Bereichen fehlen, durch die moderne Gesellschaften überhaupt nur lebensfähig sind?
  12. Natürlich erlebt jeder von Kindheit an, wie die grundlegenden Bedürfnisse des Körpers, des Lebens unser Fühlen und Handeln dominieren können. Wer hungert und dürstet, wird darum kämpfen müssen, dass er überlebt. Dass die einen Menschen anderen Menschen ihr Wasser wegnehmen können und ihre Äcker, von denen sie leben, ohne Ersatz, das ermöglicht keine Freiheit und keine Demokratie. Dass die einen ihr Kapital so nutzen, dass nur wenige davon leben können und so viele in Armut leben müssen, das kann auch keine Grundlage sein.
  13. Wir haben auch gelernt, dass der weitaus größte Teil des Körpers un-bewusst ist, dass in diesem Unbewussten viele Prozesse im Menschen ablaufen, die den Menschen ‚von innen heraus‘ steuern können. Die betroffenen Menschen erleben, dass sie sich ‚anders‘ verhalten, als sie vielleicht wollen, als es die offiziellen ‚gesellschaftlichen Normen‘ vorschreiben; sie fühlen sich aber unter ‚inneren Zwängen‘; sie ‚verstehen sich selbst nicht‘; sie sind sich selbst gegenüber ‚hilflos‘. Dies wird oft verursacht durch großes Leid, das Menschen als Kinder oder auch als Erwachsene zugefügt bekamen, auch durch körperliche Defekte, genetische Besonderheiten, durch Krankheiten. Ein Leben ‚aus Freiheit‘ ist dann erschwert oder gar blockiert. Solche ‚inneren Verwundungen‘ zu ‚heilen‘ kann langwierig, sehr schwer sein. Besser ist es, man lässt sie gar nicht entstehen.
  14. Im Vergleich der gesellschaftlichen Systeme und ihren Verhaltensregeln können wir heute sehen, wie unterschiedlich gleiche Situationen interpretiert und geregelt werden. Im Extremfall wird in einer Gesellschaft jemand für ein Verhalten X zum Tode verurteilt, während es in einer anderen Gesellschaft ganz ’normal‘ ist, X zu tun. Die Gesamtheit der vielen Regeln können viele Verhaltensweisen, die wichtig wären, ‚unterdrücken‘, ‚verhindern‘, sie können bestimmte Menschen und Menschengruppen ‚verteufeln‘, sie können ganze Wissensbereiche ausgrenzen, die zum Lebe und Überleben aber wichtig sind (in der Sicht anderer Gesellschaften). Diese verwirrende Vielfalt erschwert ein Leben aus Freiheit, in Freiheit, da es für Entscheidungen immer mehr als eine Option gibt.
  15. ‚Vielfalt‘ kann man daher aus der Sicht der Entscheidung als ‚Last‘ empfinden. Und in der Tat ist Freiheit als solche eine permanente ‚Herausforderung‘; ein ‚un-freies‘ ‚blindes‘ ‚einfaches Tun‘ erscheint auf den ersten Blick ‚einfacher‘ (für autoritäre dogmatische Regierungsformen und für diktatorische Machtstrukturen ist es auf jeden Fall ‚einfacher‘, da sie dann mit geringem Widerstand ihre egoistischen Ziele umsetzen können), aber im Laufe der Zeit kann eine solche ‚Vereinfachung‘ nur scheitern und ins Unheil führen. Dazu muss man sich nicht nur die sehr kurze Geschichte der Menschen anschauen, sondern die sehr lange Geschichte des Lebens auf der Erde demonstriert mit großer Wucht, dass ein biologisches Leben nur möglich ist, wenn es zusätzlich zu dem jeweiligen begrenzten Wissen einer Gegenwart auch solche Gedanken und Handlungsweisen zulässt, die in der Gegenwart ‚un-sinnig‘ erscheinen mögen. Dieses ‚andere‘ Wissen und Verhalten sollte nicht nur bei einigen wenigen (den berühmten ‚Hofnarren‘ oder den sogenannten ‚Künstlern‘) zugelassen werden (also nicht nur als ‚Spielerei‘), sondern ernsthaft flächendeckend in der ganzen Gesellschaft; nur gebildete, wache, kreative, unkonventionelle, mutige Gesellschaften haben eine leichte Chance, in der Zukunft bestehen zu können. Freiheit verlangt ein Leben auf allen Ebenen, außen wie innen, alleine und mit anderen, mit Gewohntem und Ungewohntem, immer mit Respekt vor dem grundlegenden Leben als solchem.

MATERIALANHANG

Das nachfolgende ‚Material‘ bietet Links zu Wikipedia-Artikeln, die schnell zu wichtigen Grundpositionen führen können. Von da aus führen Wege in viele Richtungen. Einige Textabschnitte wurden mit kopiert. Sie stellen keine erschöpfende Erklärungen dar sondern sollen nur anregen, sich selbst intensiver mit den in den Texten angesprochenen Sachverhalten zu beschäftigen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte

Der explizite Begriff der Menschenrechte wurde 1791 von Thomas Paine mit seinem Werk The Rights of Man erstmals eingeführt: Thomas Paine (1792), The Rights of Man. Online verfügbar unter diesem Link: http://pinkmonkey.com/dl/library1/right.pdf Rights of Man (1792) – Written as an answer to Edmund Burke’s Reflections on the Revolution in France, it states Paine’s belief that men have “natural rights” and urges individuals to free themselves from governmental tyranny.

https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte

Als Menschenrechte werden subjektive Rechte bezeichnet, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen. Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.[1] Die Idee der Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Humanismus und der im Zeitalter der Aufklärung entwickelten Idee des Naturrechtes. Der explizite Begriff der Menschenrechte wurde 1791 von Thomas Paine mit seinem Werk The Rights of Man erstmals eingeführt.

Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen Staaten prinzipiell anerkannt. Die Universalität ist gleichwohl Grundlage politischer Debatten und Auseinandersetzungen.

Es hat sich eingebürgert, die Entwicklung der Menschenrechte in drei „Generationen“ einzuteilen: die Entwicklung von Abwehrrechten des Bürgers gegen den Staat zum Schutz seiner Freiheitssphäre (1. Generation), von sozialen Anspruchs- und Teilhaberechten (2. Generation) und von kollektiven Rechten, wie beispielsweise das Recht auf Selbstbestimmung der Völker (3. Generation).[2] Die Einteilung in drei Generationen wird kontrovers diskutiert, da sie eine Hierarchie zwischen Menschenrechten implizieren kann.

Weil Menschenrechte auch von dritter Seite bedroht werden, wird davon ausgegangen, dass außerdem zu jedem Menschenrecht eine staatliche Schutzpflicht gehört, mit der erst ein Menschenrecht vollständig verwirklicht werden kann. Durch die Ratifizierung von internationalen Menschenrechtsabkommen sowie durch deren Verankerung in ihren nationalen Verfassungen verpflichten sich die Staaten, die Grundrechte und Völkerrechte zunehmend umzusetzen, sie also als einklagbare Rechte in ihrem jeweiligen nationalen Recht auszugestalten.

In einem weiteren Sinne ist der Begriff „Menschenrechte“ auch als Erweiterung zu den „Bürgerrechten“ zu verstehen: Er steht dann für Grundrechte, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit allen Menschen zustehen. „

https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechtsabkommen

Menschenrechtsabkommen sind multilateral abgeschlossene völkerrechtliche Verträge. Sie kodifizieren in erster Linie Individualrechte, doch enthalten sie auch kollektive Rechte wie das Recht auf Selbstbestimmung der Völker. Die Verträge schaffen Menschenrechtsinstrumente, die im Gegensatz zu den auf der UN-Charta beruhenden Instrumenten nur für diejenigen Staaten, die den Verträgen durch Ratifikation beigetreten sind, gelten.

Seit Ende 2006 gibt es im Rahmen der Vereinten Nationen neun allen Staaten zur Ratifikation offenstehende Menschenrechtsabkommen im engeren Sinne. Sie enthalten Überprüfungsverfahren, die den dazu eingesetzten UN-Vertragsorganen obliegen. Einige, aber nicht alle Verträge werden ergänzt durch Zusatzabkommen, sogenannte Optionsprotokolle, die in der Regel Individualbeschwerdeverfahren zum Gegenstand haben.

Europa, Amerika und Afrika haben darüber hinaus unterschiedlich weit reichende regionale Menschenrechtsabkommen vereinbart, die allen Ländern dieser Regionen offenstehen. Hier nicht behandelt werden die bereits seit 1912 erzielten zahlreichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation.

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Das wohl bekannteste Menschenrechtsdokument, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, ist kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern eine Resolution der UN-Generalversammlung und somit nicht rechtlich bindend, sondern eine politische Verlautbarung und Willenserklärung der UN-Generalversammlung vom 10. Dezember 1948. Wegen ihrer universellen Anerkennung und permanenten Bekräftigung gilt sie aber als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts. Zusammen mit dem Sozial- und Zivilpakt spricht man von der International Bill of Human Rights als einem Grundkodex der internationalen Staatengemeinschaft über die Menschenrechte.

https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Erklärung_der_Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)), auch Deklaration der Menschenrechte oder UN-Menschenrechtscharta, Charta der Menschenrechte oder kurz AEMR[1], sind unverbindliche Empfehlungen der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Sie wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris verkündet.

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

Der 10. Dezember als Tag der Verkündung wird seit 1948 als Internationaler Tag der Menschenrechte begangen.

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https://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Die Konvention mit der SEV-Nr. 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.

Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats – sowie von der Europäischen Union – unterzeichnet werden.[1] Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft.

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Art. 5 gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Er enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Umständen, unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (z. B. nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, in Fällen der vorläufigen Festnahme bzw. bei psychisch Kranken, Rauschgiftsüchtigen oder auch Landstreichern). In den Absätzen 2–5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehören die Information festgenommener Personen über die Gründe für die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, die Freiheitsentziehung durch einen Richter prüfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen.

https://dejure.org/gesetze/MRK/5.html

Art. 5
Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

(2) Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. 2Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.

***

https://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention#Artikel_5_-_Recht_auf_Freiheit_und_Sicherheit

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Art. 4 verbietet es, eine Person in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu halten (Abs. 1). Weiterhin verbietet dieser Artikel Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2). Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zählen allerdings z. B. Arbeitspflichten im Strafvollzug, im Wehr- und Wehrersatzdienst oder bei Katastrophenfällen.

https://dejure.org/gesetze/MRK/4.html

Art. 4
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

  1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
    1. eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist
    2. eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist
    3. eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen
    4. eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

https://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention#Urteil_des_Bundesverfassungsgerichts_2004

Stellung und Rang im nationalen Recht

Art. 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.“

Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich demgemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterworfen. Der EGMR kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen (vgl. Art. 41 EMRK). Obwohl die Entscheidungen des EGMR auf völkerrechtlicher Ebene verbindlich sind, variiert ihre Bindungswirkung innerhalb der Rechtsordnungen der einzelnen Konventionsstaaten, da die Stellung der Menschenrechtskonvention von Staat zu Staat unterschiedlich ist (siehe Dualistisches System).

Deutschland

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

Der Europarat überwacht die nationale Umsetzung der Urteile des EGMR zu Menschenrechtsverletzungen. In der aktuellen Liste der zu überwachenden Urteile u. a. zu Deutschland sind mit Stand Mai 2009 insgesamt 7 Verfahren noch nicht in Deutschland umgesetzt.[28]

Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2004

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 im Fall Görgülü[29] sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen.[29] So sind die Urteile des EGMR eine Auslegungshilfe der Konvention für die deutschen Gerichte. Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts möglich, so geht diese vor. Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden, muss es dies ausführlich begründen und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.[29]

Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen (z. B. ein Urteil) nicht beseitigt.[29] Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berücksichtigt werden, so muss dies grundsätzlich erfolgen. Das bedeutet: Der Menschenrechtsverstoß ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen.[29] Dabei ist jedoch eine „schematische Vollstreckung“ nicht gefordert. Eine solche kann sogar verfassungswidrig sein. Beachtet beispielsweise das zuständige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Straßburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei, so kann dies einen Verstoß gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen.[29] Im Fall Görgülü, einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind, mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berücksichtigt werden, die nicht in Straßburg eine Beschwerde geführt hatten.

Die Entscheidung des BVerfG lässt in weitem Umfang Interpretationen zu, ob und wie Entscheidungen des EGMR, die gegen Deutschland ergangen sind, national umgesetzt werden müssen. Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats für erhebliche Irritationen darüber, inwieweit sich die Mitgliedsstaaten an die Entscheidungen des EGMR halten müssen.[30] Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert. Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung, kann im Zivilprozess Restitutionsklage geführt werden (vgl. § 580 Nr. 8 ZPO). Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften für den Arbeits- (§ 79 ArbGG), Sozial- (§ 179 SGG), Verwaltungs- (§ 153 VwGO) und Finanzgerichtsprozess (§ 134 FGO). Für den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 6 StPO, sog. lex Pakelli).[31]

Deutschland wurde laut Aussage der Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff im Humboldt Forum Recht (ECtHR and national jurisdiction – The Görgülü Case) bis Juli 2005 insgesamt 62 Mal wegen begangener Menschenrechtsverletzungen verurteilt. Gleichzeitig äußert Lübbe-Wolff das allgemeine Unverständnis der Fachleute zum obigen Urteil (RZ 32). Sie stellt fest, dass der Staat im Falle von Menschenrechtsverletzungen den vorherigen Zustand wiederherstellen müsse und, wenn diese andauerten, der Staat diese stoppen müsse (Ziffer 16). In diesem Vortrag wird von ihr in RZ 34 auch der Fall Sürmeli erwähnt, dem ein Stillstand der Rechtserlangung vom EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer zugestanden wurde. Der Fall wurde von der Großen Kammer des EGMR durch Urteil vom 8. Juni 2006 entschieden.[32] Dazu merkt Lübbe-Wolff an, dass Deutschland in diesem Fall schnell reagiert habe und einen Gesetzesentwurf schon im September 2006 vom Bundesjustizministerium vorgelegt habe, der diesen Fall heile. Es handelt sich jedoch dabei immer noch um den Gesetzesentwurf der Untätigkeitsbeschwerde (siehe insofern Untätigkeitsklage), der jedoch bereits im August 2005 vorgelegt wurde.[33]

Aufgrund eines Konfliktes zwischen dem EGMR und dem Bundesverfassungsgericht, wie er in der Zeitung Das Parlament vom 11. Juli 2005 beschrieben wurde, kam es in der Geschichte des Europarats zu einem beispiellosen offenen Widerstand eines nationalen Verfassungsgerichtes. Im selben Artikel wird auch die ehemalige Verfassungsrichterin Renate Jaeger zitiert, die bis Ende 2010 Richterin am Menschenrechtsgerichtshof war.

„Vielleicht, mutmaßte Jaeger, sei es manchen Ländern als „Nebeneffekt“ der Überlastung des Gerichts ja gar nicht unlieb, wenn Menschenrechtsverstöße „nicht oder nicht zeitnah untersucht und gerügt werden“. Möglicherweise gebe es bei Regierungen, die wegen Verletzungen der Menschenrechtscharta zu Schadensersatz verurteilt werden, einen „Abschreckungseffekt“ – mit der Konsequenz, dass den Staaten „Verlangsamung, Stillstand und Leerlauf“ eventuell nicht unwillkommen seien.[34]

Im Juli 2007 hat der EGMR im Fall Skugor gegen Deutschland konstatiert, dass bei menschenrechtswidriger überlanger Verfahrensdauer in Zivilverfahren die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne des Art. 13 EMRK angesehen werden könne:

„[…] so erinnert der Gerichtshof daran, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103–108, CEDH 2006-…) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst ./. Deutschland, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65–66).“

– EGMR-Beschluss – 10/05/07: Rechtssache Skugor gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 76680/01)[35]

Um die vom EGMR aufgezeigten Rechtsschutzlücken zu schließen und wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle überlanger Gerichtsverfahren sowie strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu schaffen, hat die Bundesregierung im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der zwei Stufen vorsieht: auf der ersten Stufe sollen Betroffene die Möglichkeit erhalten, eine überlange Verfahrensdauer zu rügen („Verzögerungsrüge“); in einem zweiten Schritt kann ggf. ein angemessener Ausgleich geltend gemacht werden.

Das BVerfG wird aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (zum sogenannten „treaty override[36]) zu entscheiden haben, ob Völkervertragsrecht – wie bspw. auch die EMRK – wegen seiner Völkerrechtsfreundlichkeit dem Grundgesetz entgegenstehendem einfachen deutschen Recht vorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 27. Februar 2014 zum Streikrecht für Beamte die Konfliktlösung zwischen der EMRK und entgegenstehendem einfachen deutschen Recht allein dem Gesetzgeber zugewiesen,[37][38] ohne wie der BFH eine Vorlage an das BVerfG zu erwägen.

 

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SELBSTBESCHREIBUNG UND MEDITATION

Journal: Philosophie Jetzt – Menschenbild, ISSN 2365-5062, 12.Nov 2018
URL: cognitiveagent.org
Email: info@cognitiveagent.org

Autor: Gerd Doeben-Henisch
Email: gerd@doeben-henisch.de

Letzte Korrekturen: 14.Nov.2018 {Nr.6, Nr.10, Nr.13 }

KONTEXT

Der folgende Text steht thematisch im Zusammenhang mit den beiden vorausgehenden Beiträgen zum Thema ‚Wissenschaft und Meditation‘ sowie ‚Meditation im Alltag‘. Während der erste Beitrag ‚Wissenschaft …‘  sich die Frage stellte, ob man das kulturelle Phänomen ‚Meditation‘ in einen irgendwie sinnvollen Zusammenhang mit ‚empirischer Wissenschaft‘ sehen kann, ging es im zweiten Beitrag ‚… im Alltag‘  um das konkrete Tun beim Meditieren, zumindest bei jener Form des Meditierens, bei der man sich in eine ‚Ruhestellung‘ begibt, in der man sich selbst zum Gegenstand macht.

SELBSTBEOBACHTUNG ALS THEMA

Das Thema ‚Selbstbeobachtung‘ ist so alt, wie es philosophisches Denken gibt und hat selbst in den empirischen Wissenschaften nicht an Bedeutung verloren. Das Thema voll darzustellen würde allerdings mindestens ein ‚dickes‘ Buch verlangen, eher mehr. Von all den philosophischen Varianten und wissenschaftlichen Diskussionen soll hier aber abgesehen werden, um in einer überschaubaren Weise eine (‚die‘?) grundlegende Perspektive formulieren zu können, die sich heute unter Berücksichtigung von Philosophie und modernen Wissenschaften als Arbeitshypothese formulieren lässt. Arbeitshypothesen bringen es mit sich, dass man sie kritisieren und weiter verbessern kann.

SELBSTBEOBACHTUNG UND MEDITATION

Die neuerliche Auseinandersetzung mit dem Thema ‚Selbstbeobachtung‘ in diesem Blog (bislang nicht unter dem Stichwort ‚Selbstbeobachtung‘ sondern eher in Verbindung mit Stichworten wie ‚Phänomene‘, ‚Phänomenologie‘, usw.) wurde stimuliert durch die aktive Auseinandersetzung mit dem Phänomen ‚Meditation‘, innerhalb deren es neben der theoretischen Auseinandersetzung auch die konkrete Praxis, das konkrete Meditieren gibt. Diese konkrete Praxis eröffnet dem Meditierenden einen an sich unendlichen Raum an möglichen Ereignissen, konkret gefüllt mit einem bunten Strauß an Ereignissen und Veränderungen, die im Wahrnehmen Deutungen erlauben. Was aber ist eine ‚richtige‘, ‚angemessene‘ Deutung?

PHILOSOPHISCHER DEUTUNGSKONTEXT

In einer Kooperation von moderner (Wissenschafts-)Philosophie und modernen wissenschaftlichen Disziplinen lässt sich folgender ‚Rahmen‘ für mögliche Wahrnehmungen und Deutungen formulieren, der allgemein gilt, nicht nur für das Meditieren.

Ausgehend von dem Abschnitt ‚BEOBACHTUNG: SUBJEKTIVITÄT – OBJEKTIVITÄT‘ in dem schon oben erwähnten Beitrag ‚Wissenschaft …‘ werden hier folgende Annahmen gemacht (siehe Schaubild):

Unterschiedliche Datenquellen zusätzlich zur Introspektion
Unterschiedliche Datenquellen zusätzlich zur Introspektion

  1. Die verhaltensorientierten Wissenschaften, allen voran die Psychologie, benutzen vorwiegend Daten aus Verhaltensbeobachtungen. Diese Daten werden hier D_SR genannt (‚S‘ für Stimulus und ‚R‘ für Response). Damit kann die experimentelle Psychologie zwar nicht direkt in das ‚Innere‘ eines biologischen Systems schauen (Tiere, Menschen, …), wohl aber ist es möglich, auf der Basis solcher Daten explizite ‚Verhaltens-Theorien‘ (T_SR) zu formulieren, die mit ‚hypothetischen Annahmen‘ über ‚innere Zustände‘ arbeiten, mit deren Hilfe sich das äußerlich beobachtbare Verhalten ‚erklären‘ lässt. Berühmte Beispiele hierfür sind einmal das Konstrukt des ‚Unbewussten‘ in der Psychoanalyse oder das Konstrukt des ‚Gedächtnisses‘.
  2. Mit der Weiterentwicklung der allgemeinen Physiologie — hier insbesondere mit dem Spezialgebiet ‚Gehirn‘ – konnte die Wissenschaft den Bereich der objektivierbaren Daten weiter ausdehnen auf das ‚Innere des Körpers‘, die verschiedenen Organe, ihre Funktionsweisen und Interaktionen. Diese Daten werden hier D_PHYS genannt. Fasst man die Vielzahl der inneren Strukturen als ‚Input-Output-Systeme‘ auf, dann kann man auf der Basis der Beobachtungsdaten eine Vielzahl von Hypothesen über die Verhaltensfunktion solcher Input-Output-Systeme in Form von physiologischen Theorien (T_PHYS) formulieren.
  3. Sowohl die Daten wie auch die möglichen Theorien zum äußerlich beobachtbaren Verhalten wie auch zu den inneren Strukturen sind zunächst ‚unabhängig‘ voneinander. Man kann von der Theorie des Verhaltens T_SR nicht direkt auf Eigenschaften der inneren Strukturen T_PHYS schließen und auch nicht umgekehrt. Andererseits spricht alles dafür, dass die inneren Strukturen – beschrieben in einer möglichen Theorie T_PHYS – verantwortlich sind für das äußerlich beobachtbare Verhalten D_SR, das in einer möglichen Theorie T_SR beschrieben wird. Es wäre also naheliegend, eine Art ‚Brückentheorie‚ zu bauen (‚Psychophysiologie‘ oder ‚Physiopsychologie‘), in der die beiden Theorien T_SR und T_PHYS explizit als T_SR_PHYS miteinander in Beziehung gesetzt werden (als ‚Neuropsychologie‘ ist diese Idee schon länger bekannt, aber diese stellt eine Engführung des eigentlichen Themas dar und die wissenschaftsphilosophische Konzeption der bisherigen Arbeiten erscheint bislang nicht ganz überzeugend).
  4. Die soeben skizzierten Typen von Daten D_SR und D_PHYS sind relativ weit verbreitet. Was nicht so verbreitet ist, das ist die Inbeziehung-Setzung dieser Daten zum Bewusstsein. Entsprechend der großen Tradition der empirischen Wissenschaften, die den Zugriff auf die Wirklichkeit an die Verfügbarkeit von externen Messprozessen geknüpft hatten, um sich von den vielen falschen Ansprüchen einer damals noch unkritischen Philosophie abzugrenzen, ist die mögliche Bedeutung und Rolle der bewusstseinsbasierten Daten – hier D_PH genannt – etwas aus dem Blick geraten, soweit, dass lange nicht mehr klar war, wie man überhaupt empirische Daten (D_SR und D_PHYS) mit Bewusstseinsdaten (D_PH) in Beziehung setzen kann.
  5. Erst ganz langsam setzt sich mit den neueren Erkenntnissen von Biologie, Physiologie und Psychologie wieder die Einsicht durch, dass das Gehirn als ‚Ermöglichung von Bewusstheit‘ selbst ja gar keinen direkten Bezug zur empirischen Außenwelt besitzt. Über komplexe Signalprozesse werden dem Gehirn Außenweltereignisse mehrfach übersetzt zur weiteren Bearbeitung übermittelt, ebenso Ereignisse aus dem Körper wie auch aus dem Gehirn selbst. Aus all dem konstruiert das Gehirn ein dynamisches Modell der Gesamtsituation, die dann in einem biologischen System das spezifische Gesamtphänomen ‚Bewusstsein‘ ermöglicht, innerhalb dessen das System den ‚Eindruck‘ hat, dass ‚es selbst‘ unterschiedliche ‚Phänomene (PH) erlebt‘. Diese Phänomene repräsentieren nach heutigem Wissensstand nur einen winzigen Teil aller Ereignisse im Körper. Man nimmt daher – spätestens seit Freud — neben der Bewusstheit des Bewusstseins auch ein ‚Unbewusstes‘ an. Verschiedene weitere Annahmen über ein ‚Vor-Bewusstes‘ (so Freud) oder ein ‚temporäres Bewusstsein‘ spielen hier keine wesentliche Rolle, da die Phänomene des Bewusstseins allesamt aus dem Un-Bewussten herrühren und somit das Unbewusste punktuell und temporär ’sichtbar‘ machen.
  6. Mit dieser neueren Einsicht in die Gesamtarchitektur des biologischen Erkennens kann man die Beziehung zwischen empirischen Verhaltens- und Körperdaten einerseits (D_SR, D_PHYS) und Bewusstseinsdaten (D_PH) andererseits neu gewichten: auch das, was wir empirische Daten nennen sind letztlich auch Bewusstseinsdaten (!), allerdings mit der Besonderheit, dass man diese Bewusstseinsdaten mit externen Messprozeduren korrelieren kann, die parallel zu den Bewusstseinsdaten realisiert werden und die selbst sowie ihre Messergebnisse D_SR und D_PHYS zugleich auch Daten des Bewusstseins D_PH_SR und D_PH_PHYS sind. Nur weil sie auch bewusst sein können, wissen wir von ihrer Existenz, und nur wenn diese Daten uns bewusst sind, können wir mit ihnen bewusst umgehen und mit ihnen bewusst arbeiten.
  7. Die sogenannte ‚Kluft‘ zwischen Philosophie und den empirischen Wissenschaften ist daher eher ein ‚Artefakt des Denkens‘. Damit wird die besondere Stellung der empirischen Wissenschaften weder in Frage gestellt noch geschmälert, sondern es wird deutlich, wie die empirischen Wissenschaften letztlich als ein ‚Philosophieren mit anderen Mitteln‘ betrachtet werden können. Das ‚empirische Messen‘ ist von daher eine spezielle Methode, durch die die Philosophie in bestimmten Teilbereichen deutlich ‚mehr‘ erkennen kann als ohne diese Methoden.
  8. Was damit allerdings auch klar wird: statt dass sich die Philosophie – wie so oft in der Vergangenheit – mit ‚Abscheu‘ von den empirischen Wissenschaften abwendet, hat sie eine ganz besondere Verantwortung, diesen extrem wichtigen Teil einer ‚empirischen Philosophie‘ besonders zu pflegen. Die methodischen Herausforderungen, die sich hier stellen, sind enorm und übersteigen alles, was die Philosophie zuvor getan hat.
  9. In diesem Kontext sei auch besonders hingewiesen auf die vollautomatischen (= unbewussten) Prozesse der ‚induktiven Kategorienbildung‘ im Rahmen von Wahrnehmung und Gedächtnis. Was immer an Wahrnehmungsereignisse das ‚Gedächtnis‘ erreicht (ein Teilsystem des Gehirns), es wird automatisch als ein prototypisches Muster ‚angelegt‘, das sich nach impliziten Ähnlichkeitskriterien kontinuierlich ‚anreichern‘ kann. Nur deshalb sind wir in der Lage, einen zuvor schon mal wahrgenommenen ‚Gegenstand‘ der Art ‚A‘ im Fall eines neuerlichen Vorkommens wieder als ‚A‘ oder ‚dem A ähnlich‘ wiedererkennen zu können.
  10. Nur weil es diese ‚automatische induktive Kategorienbildung‘ gibt können wir Sprachsysteme einführen und benutzen, deren Symbole sich auf solche Kategorien als ihren ’natürlichen Gegenständen‘ beziehen. Worte wie ‚Tisch‘, ‚Baum‘,  ‚Hund‘ usw. können sich  auf einen konkreten Gegenstand X beziehen, weil der konkrete Gegenstand X  hinreichend viele ‚Ähnlichkeiten‘ mit der jeweiligen  induktiv entstandenen natürlichen Kategorie ‚Tisch‘, ‚Baum‘,  ‚Hund‘ usw aufweist. Die potentielle Menge von konkreten Objekten X in der realen Welt, die sich auf solch eine Weise einer ‚induktiven Gegenstandskategorie‘ zuordnen lassen,  sind daher implizit ‚offen‘, nicht wirklich ‚begrenzbar‘. Zudem  muss man  davon ausgehen, dass die konkrete Füllung dieser Gegenstandskategorien im Kontext einer natürlichen Sprache bei den einzelnen Menschen stark variieren kann, je nach individueller Erfahrung.
  11. Im Kontext der empirischen Wissenschaft sind solche ‚prinzipiell offenen Bedeutungskategorien‘ unerwünscht. Will man ‚Vieldeutigkeiten‘ vermeiden gibt es bislang zwei Strategien, um diese zu minimieren:
    1. Einführung von Fachsprachen innerhalb der normalen Alltagssprache: man versucht die benutzten Begriffe durch entsprechende Regeln zu ’normieren‘;
    2. Einführung von formalen Kunstsprachen, deren Bedeutungszuordnung durch explizite Bedeutungsregeln sichergestellt werden sollen.
  12. Beide Strategien haben sich als nicht vollständig umsetzbar erwiesen. Am erfolgreichsten erscheint bislang die Strategie der formalen Fachsprachen mit expliziten Bedeutungsregeln, und hier insbesondere die Sprache der modernen Mathematik, bekannt als ‚mengentheoretische Sprache‘ und diverse Formen von ‚Strukturbildungen mit Interpretationsbegriff‘.
  13. Grundsätzlich ist es möglich, dass man mittels einer formalen Kunstsprache ‚künstliche formale Kategorien‘ einführt, die über ‚spezielle Bedeutungszuordnungen‘ nur eine endliche Menge von klar definierten Eigenschaften umfassen oder, zumindest auf rein formaler Ebene, überabzählbar viele  Mengen von Eigenschaften unterschiedlicher Strukturen. Diese Möglichkeit von ‚künstlichen formalen Kategorien‘ hat sich in der empirischen Forschung – z.B. in der Physik – als extrem wichtig erwiesen, da die Eigenschaften der empirischen Welt oft so ganz anders zu sein scheinen als es die gewohnte induktive Kategorienbildung des menschlichen Gehirns nahelegt.
  14. Unter Einbeziehung des Aspekts ‚Sprache‚ lässt sich das Verhältnis von moderner Philosophie und moderner empirischen Wissenschaft nochmals präziser fassen: mittels definierter empirischer Messprozeduren (MSE) und daraus resultierenden empirischen Messergebnissen (D_EMP) ergeben sich im Rahmen des Bewusstseins (CONSC) spezifische Phänomene (D_PH_EMP), denen eben extern diese Messprozeduren korrespondieren. Als wahrgenommene Phänomene D_PH_EMP unterliegen sie allerdings den automatisch erzeugten induktiven Kategorienbildungen, auf die symbolische Ausdrücke einer Sprache bezogen werden können.
  15. Dabei ist zu beachten, dass die Ausdrücke einer Sprache auch sowohl als empirische Ereignisse (D_EMP_L) vorkommen wie auch als Phänomene (D_PH_EMP_L). Die Beziehung zwischen sprachlichen Ausdrücken und zugeordneten Bedeutungskorrelaten geschieht als unbewusster Prozess innerhalb des Gedächtnisses als Teil des Gehirns.
  16. Im Rahmen von Denkprozessen (teils unbewusst, teils bewusst), lassen sich beliebig viele formale Ausdrücke mit zugehörigen formalen Kategorien bilden. Im Falle von empirischen Wissenschaften müssen diese jeweils mit empirischen Phänomenen in Beziehung gesetzt werden können, um ihren Außenweltbezug herstellen zu können. Im Falle von vor-wissenschaftlichen Theorien wie einer unkritischen Metaphysik wurden zwar auch rein abstrakte, bisweilen sogar formale, Strukturen im Denken entwickelt, aber deren Geltung wurde gewöhnlich nicht nach festen Regeln auf empirische Außenweltereignisse zurückgebunden. Die negativen Auswirkungen eines solchen Vorgehens lassen sich im Rückblick untersuchen. Von heute aus gesehen liegt es daher nahe, die modernen empirischen Theorien als die genuinen Nachfolger der klassischen ‚metaphysischen‘ (= jenseits der Natur) Theorien zu betrachten, mit der Innovation, dass heute die potentiellen abstrakten (und formalisierten) Strukturen nach klar vereinbarten Verfahren an empirische Messprozesse zurückgebunden werden.
  17. Nach diesen vorbereitenden Überlegungen wird vielleicht verständlich, dass die ‚Phänomene‘ eines Bewusstseins für alle Disziplinen die ersten ’nicht weiter hintergehbaren‘ Daten darstellen. Die Einführung von empirischen Messverfahren hebt die Priorität von Phänomenen des Bewusstseins daher nicht auf, sondern ergänzt diese nur um zusätzliche Momente, die ‚berücksichtigt‘ werden sollten, will man über eine ‚Wirklichkeit‘ sprechen, die nicht nur im eigenen Bewusstsein zu verankern ist, sondern zugleich auch im ‚Zwischenbereich der Körper‘, den wir ‚empirische Welt‘ nennen.
  18. Damit stellt sich die Frage, was ist mit jenen ‚Phänomenen‘, die sich nicht mit empirischen Messverfahren korrelieren lassen; nennen wir diese abkürzend D_PH*, bestimmt durch die Gleichung D_PH* = D_PH – D_PH_EMP.
  19. Diese nicht-empirischen Phänomene D_PH* sind ja nicht weniger ‚wirklich‘ wie die empirischen Phänomene D_PH_EMP, nur fehlt ihnen ein definiertes Korrelat in der Zwischen-Körper-Welt. Alle diese nicht-empirischen Phänomene D_PH* entstammen letztlich dem Unbewussten (NON-CONSC).
  20. Aus dem Alltag wissen wir, dass alle Menschen aufgrund sehr ähnlicher Körper und Gehirnstrukturen vielerlei Phänomene kennen, über die sich eine gewisse ‚Einigkeit‘ herstellen lässt, weil sie die meisten Menschen ’sehr ähnlich‘ erleben, wie z.B. ‚Müdigkeit‘ nach längerem ’nicht Schlafen‘, ‚Hunger‘ nach längerem ’nicht Essen‘ usw .Man könnte also sagen, dass der ‚menschliche Körper‘ auch eine Art ‚Messgerät‘ ist, das bei entsprechendem ‚Verhalten‘ bestimmte ‚Zustände als Quasi-Messergebnisse‚ erzeugt, über die sich zwischen allen Beteiligten eine ‚praktisch hinreichende Einigkeit‚ erzielen lässt, wenngleich diese Einigkeit in der Regel nicht die ‚Präzision‘ hat, wie die technisch vereinbarten empirischen Messverfahren der Wissenschaften.
  21. Schwieriger wird es allerdings dann, wenn jemand ‚Phänomene‘ zu erleben meint, für die sich nicht sofort eine klare Ursache im Körper zuordnen lässt, die sich von anderen in ‚hinreichend ähnlicher Form‘ ’nachvollziehen‘ lässt. So kann es unterschiedliche Formen von ‚Schmerzen‘, ‚Emotionen‘, ‚Gefühlen‘, und ‚Stimmungen‘ geben, die sich nicht sofort ( auch nicht über längere Zeit) bestimmten körperlichen Prozessen zuordnen lassen. Dann wird eine zwischenmenschliche Verständigung schwierig. Der Angesprochene weiß dann nicht, mit welchen seiner ‚Erfahrungen‘ er die Äußerungen des anderen ‚in Verbindung bringen soll‘.
  22. Aus der schwierigen Kommunizierbarkeit von Phänomenen folgt allerdings nicht, dass diese ‚unwichtig‘, ‚unbedeutend‘ sind. Im Gegenteil, es können sehr wichtige Phänomene sein, die bislang – aus welchen Gründen auch immer – einfach von niemandem beachtet werden. So wie generell die Wissenschaft immer wieder neu um die Angemessenheit ihrer bisherigen ‚Terminologie‘ ringen muss, so müssen wir Menschen – insbesondere, wenn wir uns als Philosophen verstehen – unsere bisherigen Sprechweisen immer wieder neu an unseren Phänomenen ‚überprüfen‘.
  23. In diesem Kontext erscheint das ‚Meditieren‘ als eine der radikalsten Formen ‚eines sich seiner eigenen Erfahrung zensurfreien Aussetzens‘. Hier können sich viele Phänomene ereignen, die quer liegen zu den bisherigen Sprechweisen und die von daher neue Ausdrucksweisen erfordern.
  24. Aktuell ist dem Autor keine systematische philosophische Analyse der Phänomene des alltäglichen Erlebens inklusive speziell auch der Phänomene im Kontext von Meditation und Spiritualität bekannt. Zwar gibt es zahllose Artikel und Bücher zu diesem Thema, diese unterscheiden sich jedoch bezüglich Erfahrungskontexten, gewählten Sprachen und Methoden so stark, dass eine verallgemeinerte Aussage über diese Analysen aktuell nicht möglich erscheint; möglicherweise brauchen wir hier ein völlig neues Forschungsprogramm.
  25. Das Thema einer Super-Brückentheorie zwischen äußeren Verhaltensdaten, Körperdaten und Bewusstseinsdaten soll hier nur erwähnt werden. Eine solche Theorie wäre das ferne Ziel, das zu adressieren wäre.

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