Archiv für den Tag: 19. November 2018

FREIHEIT DIE ICH MEINE. Nachhall zu einem Gespräch

Journal: Philosophie Jetzt – Menschenbild, ISSN 2365-5062, 19.Nov 2018
URL: cognitiveagent.org
Email: info@cognitiveagent.org

Autor: Gerd Doeben-Henisch
Email: gerd@doeben-henisch.de

KONTEXT

‚Freiheit‘ ist eines dieser Worte, um das sich seit Jahrtausende Erwartungen, Vorstellungen, Wünsche, Geschichten ranken, mit viel Blut, mit vielen Toten, aber auch strahlenden Gesichtern, glücklichen Menschen.

Erst ab dem 18.Jahrhundert fand das mit ‚Freiheit‘ Gemeinte dann in Europa und Nordamerika eine politische Gestalt, in der eine Vision von Freiheit zum zentralen Leitmotiv vieler Gesellschaftsverträge wurde. Aber es dauerte weitere 100 Jahre, bis es sich in offiziellen Gesetzen und staatlichen Institutionen so konkretisierte, dass heute ein normaler Bürger davon ausgehen darf, dass seine ‚Freiheit‘ durch den Staat als ein großes Gut des Lebens geschützt wird.

Trotz dieser unfassbaren Geschichte der ‚Sichtbarmachung‘ von ‚Freiheit‘ in der allgemeinen gesellschaftlichen Wirklichkeit besteht im Alltag, bei den einzelnen, weiterhin eine große Verwirrung und Unsicherheit darüber, ob es ‚Freiheit‘ wirklich gibt, was ‚Freiheit‘ genau ist, ob und wie man sie konkret leben soll/kann.

In diesem Blog wurde das Thema ‚Freiheit‘ schon öfters angesprochen, auch sehr grundsätzlich, vielleicht sogar grundsätzlicher, als es bislang in den offiziellen Erklärungen zum ‚Menschenrecht Freiheit‘ formuliert worden ist.

Im folgenden Text werden einzelne Aspekte des mit ‚Freiheit Gemeinten‘ artikuliert, wie sie in einem Gespräch gestern unter 12 FreundenInnen kontrovers diskutiert wurde.

SPLITTER EINES GESPRÄCH

Die folgenden Notizen sind kein ‚Protokoll‘ des Gesprächs, sondern meine subjektive aktive Nach-Erinnerung. Vielleicht kommentieren ja einige der TeilnehmerInnen, um ihre eigenen Sichten sichtbar zu machen.

  1. Wenn im folgenden von ‚der Freiheit‘ die Rede ist, dann ist immer ‚das mit dem Wort Freiheit Gemeinte‘ der Gegenstand. Da Freiheit nicht als normaler ‚Gegenstand‘ im Alltag vorkommt, sondern nur in einem komplexen Geflecht von vielen Gegenständen und Handlungen, ist im Einzelfall immer nachzufragen, was denn jemand meint, wenn er das Wort ‚Freiheit‘ im Munde führt.
  2. In dem Gespräch wurde Freiheit zudem nicht isoliert diskutiert sondern verknüpft mit den Begriffen ‚Demokratie‘. ‚Digitalisierung‘ und ‚Meditation‘, Begriffe, die selbst nicht gerade vor Einfachheit strotzen.
  3. Begründet wurde dies damit, dass in der ‚realen Welt‘ nichts isoliert, nichts ‚einfach‘ vorkommt, sondern immer verbunden mit vielen anderen, gleichzeitig, simultan. Einfach zu sagen, man sei ‚für A‘ oder ‚gegen A‘ ist daher in vielen Fällen unzureichend, da ‚A‘ nie alleine vorkommt, sondern in vielfältigen Beziehungen mit B und C und …. so gibt es Freiheit nicht lupenrein, als etwas ‚Ideales‘, von allem anderen ‚Losgelöstes‘, sondern verflochten mit vielen realen Bedingungen, die man mit bedenken muss, will man von Freiheit reden.
  4. So stand zu Beginn des Gesprächs also nicht einfach nur das Wort ‚Freiheit‘ im Raum sondern die Sätze: ‚In einer Demokratie herrscht Freiheit. Digitalisierung und Meditation hilft uns‘.
  5. In einer ersten Reaktion wurden diese einfachen Sätze natürlich sofort in ihre Bestandteile zerpflückt, dass man das ja so gar nicht sagen könne, weil …
  6. Das Problem aber war (und ist), dass wir die Wirklichkeit nicht beliebig in ihre Bestandteile zerpflücken können. Die alltägliche Wirklichkeit kommt als ein Vielfalts-Monster daher: manches finden wir gut, manches wissen wir nicht, anderes finden wir schlecht. So auch die Freiheit in einer Demokratie. Dazu heute eine umfassende Digitalisierung mit guten wie schlechten Wirkungen. Die Praxis der Meditation, die helfen kann oder auch nicht; viele wissen dazu nichts Genaues.
  7. Nimmt man als Arbeitshypothese versuchsweise mal an, dass es tatsächlich an der Wurzel allen Lebens eine grundlegende Freiheit derart gibt, entscheiden zu können, ob man A oder nicht-A tun will, dann kann die Gesellschaftsform ‚Demokratie‘ als jene Verfassung angesehen werden, die vom Ansatz her den individuellen Freiheiten den maximal möglichen Raum zu sichern sucht. Die neuen digitalen Technologien können – bei richtiger Anwendung — den individuellen Freiheiten eine neuartige Unterstützung zukommen lassen, die ihnen helfen, die historisch angewachsene Komplexität der Wirklichkeit besser mit als ohne digitale Technologien zu meistern. Für die persönliche Orientierung (auch emotional) kann eine geeignete Form des Meditierens zusätzlich eine fundamentale Unterstützung bieten.
  8. Diese Worte deuten ein ‚Potential‘ an, das Möglichkeitsräume eröffnet. Möglichkeiten müssen aber ‚realisiert‘ werden in Raum und Zeit, durch konkrete Taten unter Zuhilfenahme von realen Ressourcen.
  9. Wenn man Kindern von vornherein aber z.B. die konkreten Bedingungen verweigert, die sie bräuchten, um ‚Lernen‘ zu können, um ihre Freiheit ‚auszuprobieren‘, dann haben sie zwar eine grundlegende Freiheit, aber sie können sie nicht ausleben, da ihnen dann die geistigen und materiellen Voraussetzungen fehlen, um es tun zu können. Wenn ich Informationen verweigere oder nur falsche Informationen gebe; wenn ich keine Zeit zugestehe, um lernen zu können, keine Nahrung für die notwendige Kraft, keine Anerkennung für den notwendigen Mut, und vieles mehr, dann verhindert man im Ansatz die Entwicklung jener Formen von Freiheit, von der wir alle konkret leben (falls wir überhaupt zum Leben gefunden haben).
  10. Das Thema der ‚Ermöglichung‘ von Freiheit zieht sich aber durch das gesamte Leben eines Menschen durch, in jeder Gesellschaft. Wenn es immer weniger ‚wahre Informationen‘ gibt, stattdessen ‚falsche Informationen‘, dann kann jemand noch so viel das ‚Richtige‘ wollen, noch so viel ‚eine gute Zukunft‘ wollen, er/ sie wird nur das Falsche tun können, Unheil anrichten, Ressourcen vergeuden, anderen Menschen Unrecht tun, auf Dauer mehr zerstören als aufbauen, auf Dauer Leid erzeugen und Tod. Die heute zu beobachtende Erosion der sogenannten ‚Öffentlichkeit‘ in demokratischen Gesellschaften ist die sicherste Methode, die Vision einer Demokratie und Freiheit im Ansatz zu zerstören, da Demokratie auf die wechselseitige Kommunikation angewiesen ist. Freiheit und Demokratie brauchen ein Maximum an Wahrheit und Kommunikation; dies kostet viel Engagement, Arbeit, Ressourcen. Wer dies verweigert und leichtfertig verspielt, verspielt Freiheit und damit dann Demokratie.
  11. Von daher ist auch klar, dass Bildung in allen Lebensphasen für alle Menschen grundlegend ist. Ein demokratischer Staat, der an Bildung spart, gib sich von innen her auf. Was nützen die großen Worte einer Verfassung, wenn die Mehrheit der Bürger sie gar nicht mehr versteht? Wenn niemand weis, wie die grundlegenden Mechanismen einer freien Gesellschaft ineinander spielen? Wenn die jungen Menschen nie lernen können, mit sich selber, mit ihren Emotionen konstruktiv umgehen zu können? Wenn Leitbilder fehlen, die eine freiheitliche demokratische Gesellschaft konstruktiv fördern? Wenn das grundlegende Wissen in jenen wissenschaftlichen und technischen Bereichen fehlen, durch die moderne Gesellschaften überhaupt nur lebensfähig sind?
  12. Natürlich erlebt jeder von Kindheit an, wie die grundlegenden Bedürfnisse des Körpers, des Lebens unser Fühlen und Handeln dominieren können. Wer hungert und dürstet, wird darum kämpfen müssen, dass er überlebt. Dass die einen Menschen anderen Menschen ihr Wasser wegnehmen können und ihre Äcker, von denen sie leben, ohne Ersatz, das ermöglicht keine Freiheit und keine Demokratie. Dass die einen ihr Kapital so nutzen, dass nur wenige davon leben können und so viele in Armut leben müssen, das kann auch keine Grundlage sein.
  13. Wir haben auch gelernt, dass der weitaus größte Teil des Körpers un-bewusst ist, dass in diesem Unbewussten viele Prozesse im Menschen ablaufen, die den Menschen ‚von innen heraus‘ steuern können. Die betroffenen Menschen erleben, dass sie sich ‚anders‘ verhalten, als sie vielleicht wollen, als es die offiziellen ‚gesellschaftlichen Normen‘ vorschreiben; sie fühlen sich aber unter ‚inneren Zwängen‘; sie ‚verstehen sich selbst nicht‘; sie sind sich selbst gegenüber ‚hilflos‘. Dies wird oft verursacht durch großes Leid, das Menschen als Kinder oder auch als Erwachsene zugefügt bekamen, auch durch körperliche Defekte, genetische Besonderheiten, durch Krankheiten. Ein Leben ‚aus Freiheit‘ ist dann erschwert oder gar blockiert. Solche ‚inneren Verwundungen‘ zu ‚heilen‘ kann langwierig, sehr schwer sein. Besser ist es, man lässt sie gar nicht entstehen.
  14. Im Vergleich der gesellschaftlichen Systeme und ihren Verhaltensregeln können wir heute sehen, wie unterschiedlich gleiche Situationen interpretiert und geregelt werden. Im Extremfall wird in einer Gesellschaft jemand für ein Verhalten X zum Tode verurteilt, während es in einer anderen Gesellschaft ganz ’normal‘ ist, X zu tun. Die Gesamtheit der vielen Regeln können viele Verhaltensweisen, die wichtig wären, ‚unterdrücken‘, ‚verhindern‘, sie können bestimmte Menschen und Menschengruppen ‚verteufeln‘, sie können ganze Wissensbereiche ausgrenzen, die zum Lebe und Überleben aber wichtig sind (in der Sicht anderer Gesellschaften). Diese verwirrende Vielfalt erschwert ein Leben aus Freiheit, in Freiheit, da es für Entscheidungen immer mehr als eine Option gibt.
  15. ‚Vielfalt‘ kann man daher aus der Sicht der Entscheidung als ‚Last‘ empfinden. Und in der Tat ist Freiheit als solche eine permanente ‚Herausforderung‘; ein ‚un-freies‘ ‚blindes‘ ‚einfaches Tun‘ erscheint auf den ersten Blick ‚einfacher‘ (für autoritäre dogmatische Regierungsformen und für diktatorische Machtstrukturen ist es auf jeden Fall ‚einfacher‘, da sie dann mit geringem Widerstand ihre egoistischen Ziele umsetzen können), aber im Laufe der Zeit kann eine solche ‚Vereinfachung‘ nur scheitern und ins Unheil führen. Dazu muss man sich nicht nur die sehr kurze Geschichte der Menschen anschauen, sondern die sehr lange Geschichte des Lebens auf der Erde demonstriert mit großer Wucht, dass ein biologisches Leben nur möglich ist, wenn es zusätzlich zu dem jeweiligen begrenzten Wissen einer Gegenwart auch solche Gedanken und Handlungsweisen zulässt, die in der Gegenwart ‚un-sinnig‘ erscheinen mögen. Dieses ‚andere‘ Wissen und Verhalten sollte nicht nur bei einigen wenigen (den berühmten ‚Hofnarren‘ oder den sogenannten ‚Künstlern‘) zugelassen werden (also nicht nur als ‚Spielerei‘), sondern ernsthaft flächendeckend in der ganzen Gesellschaft; nur gebildete, wache, kreative, unkonventionelle, mutige Gesellschaften haben eine leichte Chance, in der Zukunft bestehen zu können. Freiheit verlangt ein Leben auf allen Ebenen, außen wie innen, alleine und mit anderen, mit Gewohntem und Ungewohntem, immer mit Respekt vor dem grundlegenden Leben als solchem.

MATERIALANHANG

Das nachfolgende ‚Material‘ bietet Links zu Wikipedia-Artikeln, die schnell zu wichtigen Grundpositionen führen können. Von da aus führen Wege in viele Richtungen. Einige Textabschnitte wurden mit kopiert. Sie stellen keine erschöpfende Erklärungen dar sondern sollen nur anregen, sich selbst intensiver mit den in den Texten angesprochenen Sachverhalten zu beschäftigen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte

Der explizite Begriff der Menschenrechte wurde 1791 von Thomas Paine mit seinem Werk The Rights of Man erstmals eingeführt: Thomas Paine (1792), The Rights of Man. Online verfügbar unter diesem Link: http://pinkmonkey.com/dl/library1/right.pdf Rights of Man (1792) – Written as an answer to Edmund Burke’s Reflections on the Revolution in France, it states Paine’s belief that men have “natural rights” and urges individuals to free themselves from governmental tyranny.

https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte

Als Menschenrechte werden subjektive Rechte bezeichnet, die jedem Menschen gleichermaßen zustehen. Das Konzept der Menschenrechte geht davon aus, dass alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit gleichen Rechten ausgestattet und dass diese egalitär begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.[1] Die Idee der Menschenrechte ist eng verbunden mit dem Humanismus und der im Zeitalter der Aufklärung entwickelten Idee des Naturrechtes. Der explizite Begriff der Menschenrechte wurde 1791 von Thomas Paine mit seinem Werk The Rights of Man erstmals eingeführt.

Das Bestehen von Menschenrechten wird heute von fast allen Staaten prinzipiell anerkannt. Die Universalität ist gleichwohl Grundlage politischer Debatten und Auseinandersetzungen.

Es hat sich eingebürgert, die Entwicklung der Menschenrechte in drei „Generationen“ einzuteilen: die Entwicklung von Abwehrrechten des Bürgers gegen den Staat zum Schutz seiner Freiheitssphäre (1. Generation), von sozialen Anspruchs- und Teilhaberechten (2. Generation) und von kollektiven Rechten, wie beispielsweise das Recht auf Selbstbestimmung der Völker (3. Generation).[2] Die Einteilung in drei Generationen wird kontrovers diskutiert, da sie eine Hierarchie zwischen Menschenrechten implizieren kann.

Weil Menschenrechte auch von dritter Seite bedroht werden, wird davon ausgegangen, dass außerdem zu jedem Menschenrecht eine staatliche Schutzpflicht gehört, mit der erst ein Menschenrecht vollständig verwirklicht werden kann. Durch die Ratifizierung von internationalen Menschenrechtsabkommen sowie durch deren Verankerung in ihren nationalen Verfassungen verpflichten sich die Staaten, die Grundrechte und Völkerrechte zunehmend umzusetzen, sie also als einklagbare Rechte in ihrem jeweiligen nationalen Recht auszugestalten.

In einem weiteren Sinne ist der Begriff „Menschenrechte“ auch als Erweiterung zu den „Bürgerrechten“ zu verstehen: Er steht dann für Grundrechte, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit allen Menschen zustehen. „

https://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechtsabkommen

Menschenrechtsabkommen sind multilateral abgeschlossene völkerrechtliche Verträge. Sie kodifizieren in erster Linie Individualrechte, doch enthalten sie auch kollektive Rechte wie das Recht auf Selbstbestimmung der Völker. Die Verträge schaffen Menschenrechtsinstrumente, die im Gegensatz zu den auf der UN-Charta beruhenden Instrumenten nur für diejenigen Staaten, die den Verträgen durch Ratifikation beigetreten sind, gelten.

Seit Ende 2006 gibt es im Rahmen der Vereinten Nationen neun allen Staaten zur Ratifikation offenstehende Menschenrechtsabkommen im engeren Sinne. Sie enthalten Überprüfungsverfahren, die den dazu eingesetzten UN-Vertragsorganen obliegen. Einige, aber nicht alle Verträge werden ergänzt durch Zusatzabkommen, sogenannte Optionsprotokolle, die in der Regel Individualbeschwerdeverfahren zum Gegenstand haben.

Europa, Amerika und Afrika haben darüber hinaus unterschiedlich weit reichende regionale Menschenrechtsabkommen vereinbart, die allen Ländern dieser Regionen offenstehen. Hier nicht behandelt werden die bereits seit 1912 erzielten zahlreichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation.

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Das wohl bekannteste Menschenrechtsdokument, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, ist kein völkerrechtlicher Vertrag, sondern eine Resolution der UN-Generalversammlung und somit nicht rechtlich bindend, sondern eine politische Verlautbarung und Willenserklärung der UN-Generalversammlung vom 10. Dezember 1948. Wegen ihrer universellen Anerkennung und permanenten Bekräftigung gilt sie aber als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts. Zusammen mit dem Sozial- und Zivilpakt spricht man von der International Bill of Human Rights als einem Grundkodex der internationalen Staatengemeinschaft über die Menschenrechte.

https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Erklärung_der_Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)), auch Deklaration der Menschenrechte oder UN-Menschenrechtscharta, Charta der Menschenrechte oder kurz AEMR[1], sind unverbindliche Empfehlungen der Vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte. Sie wurde am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris verkündet.

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

Der 10. Dezember als Tag der Verkündung wird seit 1948 als Internationaler Tag der Menschenrechte begangen.

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https://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Über ihre Umsetzung wacht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.

Die Konvention mit der SEV-Nr. 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.

Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats – sowie von der Europäischen Union – unterzeichnet werden.[1] Die Bereitschaft zur Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK hat sich im Laufe der Zeit zu einer festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Daher haben alle Mitgliedsstaaten des Europarats die Konvention unterzeichnet und ihr innerstaatliche Geltung verschafft.

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Art. 5 gewährleistet das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Er enthält in Abs. 1 einen abschließenden Katalog von Umständen, unter denen einer Person auf gesetzlicher Grundlage die Freiheit entzogen werden darf (z. B. nach Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, in Fällen der vorläufigen Festnahme bzw. bei psychisch Kranken, Rauschgiftsüchtigen oder auch Landstreichern). In den Absätzen 2–5 dieses Artikels sind die entsprechenden Rechte solcher Personen geregelt. Hierzu gehören die Information festgenommener Personen über die Gründe für die Festnahme und die Beschuldigungen und das Recht, unverzüglich einem Richter vorgeführt zu werden. Weiterhin gehört hierzu das Recht, die Freiheitsentziehung durch einen Richter prüfen zu lassen und das Recht auf Schadensersatz bei unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen.

https://dejure.org/gesetze/MRK/5.html

Art. 5
Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

(2) Jeder festgenommenen Person muß unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muß unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. 2Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, daß ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.

(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.

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https://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention#Artikel_5_-_Recht_auf_Freiheit_und_Sicherheit

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Art. 4 verbietet es, eine Person in Sklaverei oder Leibeigenschaft zu halten (Abs. 1). Weiterhin verbietet dieser Artikel Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2). Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zählen allerdings z. B. Arbeitspflichten im Strafvollzug, im Wehr- und Wehrersatzdienst oder bei Katastrophenfällen.

https://dejure.org/gesetze/MRK/4.html

Art. 4
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

  1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
  2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
    1. eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist
    2. eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist
    3. eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen
    4. eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

https://de.wikipedia.org/wiki/Europäische_Menschenrechtskonvention#Urteil_des_Bundesverfassungsgerichts_2004

Stellung und Rang im nationalen Recht

Art. 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.“

Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich demgemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterworfen. Der EGMR kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen (vgl. Art. 41 EMRK). Obwohl die Entscheidungen des EGMR auf völkerrechtlicher Ebene verbindlich sind, variiert ihre Bindungswirkung innerhalb der Rechtsordnungen der einzelnen Konventionsstaaten, da die Stellung der Menschenrechtskonvention von Staat zu Staat unterschiedlich ist (siehe Dualistisches System).

Deutschland

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

Der Europarat überwacht die nationale Umsetzung der Urteile des EGMR zu Menschenrechtsverletzungen. In der aktuellen Liste der zu überwachenden Urteile u. a. zu Deutschland sind mit Stand Mai 2009 insgesamt 7 Verfahren noch nicht in Deutschland umgesetzt.[28]

Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2004

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 im Fall Görgülü[29] sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen.[29] So sind die Urteile des EGMR eine Auslegungshilfe der Konvention für die deutschen Gerichte. Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts möglich, so geht diese vor. Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden, muss es dies ausführlich begründen und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.[29]

Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen (z. B. ein Urteil) nicht beseitigt.[29] Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berücksichtigt werden, so muss dies grundsätzlich erfolgen. Das bedeutet: Der Menschenrechtsverstoß ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen.[29] Dabei ist jedoch eine „schematische Vollstreckung“ nicht gefordert. Eine solche kann sogar verfassungswidrig sein. Beachtet beispielsweise das zuständige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Straßburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei, so kann dies einen Verstoß gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen.[29] Im Fall Görgülü, einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind, mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berücksichtigt werden, die nicht in Straßburg eine Beschwerde geführt hatten.

Die Entscheidung des BVerfG lässt in weitem Umfang Interpretationen zu, ob und wie Entscheidungen des EGMR, die gegen Deutschland ergangen sind, national umgesetzt werden müssen. Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats für erhebliche Irritationen darüber, inwieweit sich die Mitgliedsstaaten an die Entscheidungen des EGMR halten müssen.[30] Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert. Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung, kann im Zivilprozess Restitutionsklage geführt werden (vgl. § 580 Nr. 8 ZPO). Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften für den Arbeits- (§ 79 ArbGG), Sozial- (§ 179 SGG), Verwaltungs- (§ 153 VwGO) und Finanzgerichtsprozess (§ 134 FGO). Für den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 6 StPO, sog. lex Pakelli).[31]

Deutschland wurde laut Aussage der Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff im Humboldt Forum Recht (ECtHR and national jurisdiction – The Görgülü Case) bis Juli 2005 insgesamt 62 Mal wegen begangener Menschenrechtsverletzungen verurteilt. Gleichzeitig äußert Lübbe-Wolff das allgemeine Unverständnis der Fachleute zum obigen Urteil (RZ 32). Sie stellt fest, dass der Staat im Falle von Menschenrechtsverletzungen den vorherigen Zustand wiederherstellen müsse und, wenn diese andauerten, der Staat diese stoppen müsse (Ziffer 16). In diesem Vortrag wird von ihr in RZ 34 auch der Fall Sürmeli erwähnt, dem ein Stillstand der Rechtserlangung vom EGMR wegen überlanger Verfahrensdauer zugestanden wurde. Der Fall wurde von der Großen Kammer des EGMR durch Urteil vom 8. Juni 2006 entschieden.[32] Dazu merkt Lübbe-Wolff an, dass Deutschland in diesem Fall schnell reagiert habe und einen Gesetzesentwurf schon im September 2006 vom Bundesjustizministerium vorgelegt habe, der diesen Fall heile. Es handelt sich jedoch dabei immer noch um den Gesetzesentwurf der Untätigkeitsbeschwerde (siehe insofern Untätigkeitsklage), der jedoch bereits im August 2005 vorgelegt wurde.[33]

Aufgrund eines Konfliktes zwischen dem EGMR und dem Bundesverfassungsgericht, wie er in der Zeitung Das Parlament vom 11. Juli 2005 beschrieben wurde, kam es in der Geschichte des Europarats zu einem beispiellosen offenen Widerstand eines nationalen Verfassungsgerichtes. Im selben Artikel wird auch die ehemalige Verfassungsrichterin Renate Jaeger zitiert, die bis Ende 2010 Richterin am Menschenrechtsgerichtshof war.

„Vielleicht, mutmaßte Jaeger, sei es manchen Ländern als „Nebeneffekt“ der Überlastung des Gerichts ja gar nicht unlieb, wenn Menschenrechtsverstöße „nicht oder nicht zeitnah untersucht und gerügt werden“. Möglicherweise gebe es bei Regierungen, die wegen Verletzungen der Menschenrechtscharta zu Schadensersatz verurteilt werden, einen „Abschreckungseffekt“ – mit der Konsequenz, dass den Staaten „Verlangsamung, Stillstand und Leerlauf“ eventuell nicht unwillkommen seien.[34]

Im Juli 2007 hat der EGMR im Fall Skugor gegen Deutschland konstatiert, dass bei menschenrechtswidriger überlanger Verfahrensdauer in Zivilverfahren die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerdemöglichkeit im Sinne des Art. 13 EMRK angesehen werden könne:

„[…] so erinnert der Gerichtshof daran, dass die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr. 75529/01, Rdnrn. 103–108, CEDH 2006-…) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst ./. Deutschland, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rdnrn. 65–66).“

– EGMR-Beschluss – 10/05/07: Rechtssache Skugor gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 76680/01)[35]

Um die vom EGMR aufgezeigten Rechtsschutzlücken zu schließen und wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten im Falle überlanger Gerichtsverfahren sowie strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu schaffen, hat die Bundesregierung im Jahr 2010 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der zwei Stufen vorsieht: auf der ersten Stufe sollen Betroffene die Möglichkeit erhalten, eine überlange Verfahrensdauer zu rügen („Verzögerungsrüge“); in einem zweiten Schritt kann ggf. ein angemessener Ausgleich geltend gemacht werden.

Das BVerfG wird aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (zum sogenannten „treaty override[36]) zu entscheiden haben, ob Völkervertragsrecht – wie bspw. auch die EMRK – wegen seiner Völkerrechtsfreundlichkeit dem Grundgesetz entgegenstehendem einfachen deutschen Recht vorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 27. Februar 2014 zum Streikrecht für Beamte die Konfliktlösung zwischen der EMRK und entgegenstehendem einfachen deutschen Recht allein dem Gesetzgeber zugewiesen,[37][38] ohne wie der BFH eine Vorlage an das BVerfG zu erwägen.

 

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