Archiv der Kategorie: Verfassung

DATENSOUVERÄNITÄT IM CYBERSPACE: Ein Widerspruch in sich?

Überlegungen aus Sicht der Informatik und Philosophie. Teil 1

Journal: Philosophie Jetzt – Menschenbild
ISSN 2365-5062, 26.November 2021, 02:24h
URL: cognitiveagent.org, Email: info@cognitiveagent.org
Autor: Gerd Doeben-Henisch (gerd@doeben-henisch.de)

KONTEXT

Der Autor dieses Textes ist Mitglied einer Forschungsgruppe zum Thema ‚Datensouveränität‘ [1], die Experten aus unterschiedlichen Disziplinen umfasst. Die Diskurse in dieser Projektgruppe waren bislang sehr spannend, anregend, zugleich aber auch durchgehend herausfordernd, weil das vielfältige Ringen um die Bedeutung und die Rolle des modernen juristischen Konzepts ‚Datensouveränität‘ mit jedem Antwortversuch zugleich wieder viele Fragen mit sich brachte. Er tat sich bislang schwer, von seiner Position aus einen begrifflichen Zugriff auf das Konzept ‚Datensouveränität‘ zu finden. Erst im Anschluss an eine — wieder sehr anregende — online Sitzung vom 24.November 2021 kamen ihm einige Ideen zum Thema. Er versucht im folgenden Text — dem möglicherweise noch weitere Texte folgen werden — diese Idee zu skizzieren. Es wird sich zeigen, ob aus diesen Reflexionen ein Diskurs entsteht, der auch für andere einen Einstieg in die Thematik ermöglicht.

PROBLEMSTELLUNG

Durch die Einbettung von Computern in Netzwerke und durch die zunehmend Verbreitung dieser Netzwerke als ‚Internet‚ — auch ‚Cyberspace‚ genannt — in die verschiedenen gesellschaftlichen Systeme weltweit, entstand ein hybrides System, in dem die bekannte ‚analoge Welt‚ mit der zugehörigen ‚analogen Welterfahrung‘, über ‚Schnittstellen‚ (‚Interfaces‚) mit dem neuen Cyberspace verbunden ist.

Aus Sicht der analogen Welt hat sich scheinbar kaum etwas verändert. Es gibt ein paar mehr ‚Geräte‚ (‚devices‚), die man im analogen Alltag nutzen kann, aber die Nutzung ähnelt dem Schreiben mit einer Schreibmaschine, oder dem Reden mittels Telefon, oder dem Fernsehen mittels Fernseher, oder — ja, das ist irgendwie neu — der Kombination von Schreibmaschine, Telefon und Fernseher. Und, ja, es gibt noch mehr neue Anwendungen, aber sind sie nicht alle letztlich ‚wie in der analogen Welt‘?

Für die meisten Menschen ohne explizites technisches Wissen erscheint der Cyberspace ‚eingehüllt‘ in Formate, die sich von der alltagsweltlichen Erfahrung möglichst wenig unterscheiden. Tatsächlich werden immer mehr Alltagshandlungen unter Zuhilfenahme der verfügbaren Cyberspace-Endgeräte so ausgeführt ‚als ob‚ man sie im Alltag wie gewohnt ausführt: man kann Geld abheben und überweisen, als ob man selbst bei der Bank war; man kann Texte schreiben und versenden, als ob man die alte Post benutzt; man kann Bücher bestellen und lesen, als ob man direkt im Buchladen oder der Bibliothek war und dann im Buch liest; man kann mit jemandem an einem anderen Ort ‚face-to-face‘ reden, als ob dieser jemand einem gerade gegenüber sitzt. Man kann innerhalb eines Freundeskreises jederzeit reden, als ob diese sich mit einem im gleichen Raum befinden …

War dieses ‚als ob‘ in der Frühzeit der Computer noch so umständlich, dass nur trainierte Experten in der Lage waren, direkt mit Computern und Computernetzwerke zu interagieren, so hat sich die Hardware und die Software von Computern und Netzwerken seit 1945 dermaßen weiter entwickelt, dass es für einen Menschen des Alltags heute kaum noch wahrnehmbar ist, dass er mittels eines Cyberspace-Endgerätes immer mehr ‚alltagsähnliche‘ (analoge) Handlungen vornimmt.

Und hier beginnt das Problem.

Die ‚wunderbare Leichtigkeit des Seins‘ in der Benutzung der modernen Cyberspace Endgeräte — und diese Nutzung wird kontinuierlich immer weiter ‚verbessert‘ — verdeckt eine technische Realität, die ganz anderen Regeln folgt als die bekannte analoge Welt. Jeder Versuch, diese ganz andere technische Realität mit den Bildern und Kategorien der analogen Alltagswelt zu ’sehen‘ und zu ‚interpretieren‘, führt unweigerlich in die Irre.

Ein prominenter und für einen ‚Rechtsstaat‘ substantieller Bereich ist der normativer Bereich, sind die Regeln der Verfassung, die verabschiedeten Gesetze und deren Anwendung und Auslegung im Alltag.

Diese normativen Regelungen entstammen der analogen Alltagswelt, orientieren sich an analogen ‚Alltagsmenschen‘ mit einem analog geprägten ‚Alltagsdenken‘ und ‚Alltagsempfinden‘. Ihre Begrifflichkeiten, ihre Bedeutungskonstrukte sind durch und durch auf ‚analoge Alltagsstrukturen‘ abgestellt.

Heute jedoch ist ein solches durch und durch ‚analoges Alltagsdenken‘ umschlungen von einem Cyberspace, der sich mittels Cyberspace-Endgeräten mit dem alltäglichen Handeln von Menschen verknüpft; im Wahrnehmen, Fühlen und Denken von Alltagsmenschen ist dieser Cyberspace real präsent, und bildet dadurch ein ‚Analogwelt-Cyberspace-Amalgam‚, das an seiner ‚Oberfläche‘ der analogen Alltagswelt ähnelt, in seiner inneren ‚impliziten Logik‘ aber immer mehr Eigenarten des Cyberspace in sich trägt, der nach ganz anderen Gesetzen als die analoge Alltagswelt funktioniert. Hierdurch findet — für die meisten kaum wahrnehmbar — eine reale ‚Mutation‘ des ‚Alltagsbewusstseins‘ statt: der reale analoge Mensch mit seinem realen analogen Gehirn trainiert sein Gehirn über sein hybrides Handeln und seine hybride Wahrnehmung immer mehr nach Gegebenheiten und Regeln des Cyberspace, die nicht die sind, die in der analogen Alltagswelt üblich sind.

Im Licht der Evolutionsbiologie könnte man sagen: ja, das ist eine weitere Stufe in der Evolution des Lebens auf der Erde.

Als Bürger einer demokratischen Gesellschaft muss man sich aber vielleicht fragen, was machen im Bewusstsein mutierte Bürger mit dem Konzept einer Demokratie, das im Kern auf einer gemeinsam geteilten Öffentlichkeit basiert, über die sich alle Bürger, alle politischen Handlungen soweit ‚synchronisieren‚ lassen, dass wir überhaupt von ‚Demokratie‚ sprechen können. Was passiert mit der Demokratie, mit ihrer ’normativen Ordnung‘, wenn die im Bewusstsein mutierten Bürger und ihre faktisch stattfindende Einbindung in eine ‚Cyberwirklichkeit‘ diese fundamentale Synchronisierung über eine demokratische Öffentlichkeit gare nicht mehr leisten können? Macht es dann noch Sinn von ‚Demokratie‘ und — dadurch impliziert — von ‚Datensouveränität‘ zu sprechen?

Fortsetzung ?

ANMERKUNGEN

[1] Siehe die Webseite https://zevedi.de/aktivitaeten/projekte/ und dort den Eintrag Projektgruppe „Datensouveränität“.

DER AUTOR

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WAS IST MENSCHENWÜRDE? – Überlegungen im Umfeld des Buches von Paul Tiedemann – Teil 2

Diesem Blogeintrag ging ein ging Teil 1 voraus.

Paul Tiedemann, „Was ist Menschenwürde? Eine Einführung., 2. aktualisierte Aufl., Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2014

ZIEL DES BUCHES

1. Es sei daran erinnert, dass das Ziel des Buches für Paul Tiedemann darin besteht, zur Klärung der Bedeutungsfrage(n) des Begriffs ‚Menschenwürde‘ als Bestandteil der modernen – insbesondere der Deutschen – Verfassung beizutragen, um damit einen Beitrag für die Orientierung zu leisten. Er geht davon aus, dass sich hinter dem Begriff ‚Menschenwürde‘ eine fundamentale Wertvorstellung verbirgt, die ernst genommen werden sollte. (vgl. dazu die Einleitung des Buches)

KAPITEL 1 (SS.13-32)

Zeitlinie Vorkommen Begriff 'Menschenwürde' in Verfassungen (nach Kap.1, Tiedemann 2014)
Zeitlinie Vorkommen Begriff ‚Menschenwürde‘ in Verfassungen (nach Kap.1, Tiedemann 2014)

2. Es kann nicht Ziel dieser Besprechung sein, die Lektüre des Buches selbst zu ersetzen. Vielmehr sollen die Kerngedanken aufgegriffen und andiskutiert werden.

3. Eine dieser Kernaussagen ist sicher, dass das Vorkommen des Begriffs ‚Menschenwürde‘ in Verfassungstexten zeitlich gesehen sehr ’neu‘ ist. Wie man aus dem – anhand der Angaben von Tiedemann im Kap.1 – selbst erstellten Schaubild oben erkennen kann, stellt letztlich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 durch die Vereinten Nationen das erste ‚Großereignis‘ dar, das dann im weiteren Verlauf – mehr oder weniger – zur Vorlage für alle nachfolgenden Verfassungsprojekte wurde, die den Begriff ‚Menschenwürde‘ — mehr oder weniger — berücksichtigt haben.

4. Wie Tiedemann im Detail dann ausführt, war aber die Bedeutungszuweisung zu den Begriffen, speziell zum Begriff ‚Menschenwürde‘ — schon im Fall der UN Menschenrechtserklärung (AEMR) — sehr bewegt, zum Teil umstritten, und wird in den Folgeereignissen oft ohne inhaltliche Diskussion übernommen. In der Regel ist ein direkter Vergleich mit dem Bedeutungsfeld der AEMR über mögliche Bedeutungszuweisungen während der Abfassung kaum oder garnicht möglich.

5. Dazu kommt erschwerend, dass die Interpretation der Verfassungstexte entsprechenden Verfassungsgerichten obliegt, die – sehr selten, wie im Fall Frankreich – die Menschenwürde in einen Verfassungstext ‚hineininterpretieren‘ können, obgleich der Begriff so garnicht vorkommt, oder – häufiger, wie z.B.i m Fall von Portugal, Spanien und Italien – kaum oder garnicht Bezug auf den Begriff ‚Menschenwürde‘ nehmen, weil er zu ’schwammig‘ sei, nicht geeignet für eine Urteilsbildung.

6. Zu denken geben sollte auch, dass wichtige Länder wie USA und Kanada die Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) nicht unterschrieben haben und dementsprechend den zugehörigen Gerichtshof nicht anerkennen.

7. Bemerkenswert ist ebenfalls, dass ein Land wie Frankreich im Verfassungstext den Begriff ‚Menschenwürde‘ bislang beharrlich nicht aufgenommen hat, ebenso auch nicht England.

DISKUSSION

8. Schon dieses erste – letztlich einführende – Kapitel deutet an, dass der Begriff ‚Menschenwürde‘ kein leichter Begriff ist. Seine Abhängigkeit von Deutungsmodellen ist hoch und die Tatsache, dass wir heute mehr denn je in einer Welt von zahllosen Deutungsmodellen leben, die sich eher weniger denn mehr überschneiden, lässt erahnen, dass eine Diskussion dieses Begriffs ‚Menschenwürde‘, so sie denn notwendig wäre, sehr schnell in schwierige Gewässer führen wird.

9. Sieht man, mit welcher Geschwindigkeit und hoher Intensität die heutigen Gesellschaften auf der Erde durch zahllose Veränderungen herausgefordert werden, wie die zunehmende Verschränkung von unterschiedlichsten Kulturen die gewohnten Interpretationsmuster täglich überfordern (Pegida, Islamisten, Terroristen beispielsweise bilden nur einen kleinen Ausschnitt davon!), wie unterschiedlichste individuelle und Gruppen-Interessen versuchen, die politische Macht und das Kapital für sich einseitig zu besetzen, dann ist das alte griechisch-römische Staatsideal mit seinen aufklärerischen Verfeinerungen heute vielfach herausgefordert.

10. Man darf vermuten, dass ein einzelner Begriff alleine wie der der ‚Menschenwürde‘ wohl kaum genügen wird, die heutige massive Infragestellungen – gerade auch bei seiner ‚wackligen‘ semantischen Verankerung – zu befrieden. Dennoch nimmt er in der Deutschen Verfassung (und der EU und bei den Vereinten Nationen) eine starke, sogar zentrale Stellung ein und im weiteren Verlauf soll geprüft werden, welche Unterstützung dieser Begriff für den aktuellen Überlebenskampf einer ‚freien aufgeklärten Gesellschaft‘ bieten kann.

Fortsetzung folgt mit Teil 3 hier.

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WAS IST MENSCHENWÜRDE? – Überlegungen im Umfeld des Buches von Paul Tiedemann

Zur Einstimmung eine eher ’softe‘ Musik live vom 20.Januar 2015 aus den Radically Unplugged Musik-Experimenten: dieses Mal ein Duo: Schlagzeug und ein hybrides Piano (wie immer ohne Noten, ohne Proben, direkt, ohne Nachbearbeitung, also RUM…).

Paul Tiedemann, „Was ist Menschenwürde? Eine Einführung“, 2. aktualisierte Aufl., Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2014

KONTEXT DES BLOGS (cagent)

1. Da jetzt auch andere Autoren angefangen haben, im Blog zu schreiben, hier die Einschränkung des Kontexts auf die Beiträge, die der Autor cagent bislang geschrieben hat.

2. Auf der Suche nach dem Neuen Menschenbild (als Teil des Ganzen) spielen natürlich die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eine wichtige Rolle. Nur in einer Gesellschaft, die dem Geist der Aufklärung folgt, in der Bildung und Wissenschaft im modernen Sinne möglich sind, wo die Rechte der Menschen unabhängig von religiösen oder weltanschaulichen Anschauungen gelten, bei einer funktionierenden Öffentlichkeit, bei einer demokratischen Zuteilung von Macht – um nur einige Punkte zu nennen – nur in einer solchen Gesellschaft kann es ein neues Menschenbild geben, das der im Universum vorgegebenen Wahrheit Rechnung zu tragen versucht.

3. In diesem Zusammenhang spielt für die Deutsche Gesellschaft das Grundgesetz (GG) eine zentrale Rolle (erlassen am 23. Mai 1949, 24:00 Uhr, ab dem 3. Oktober 1990 als Verfassung für das wiedervereinigte Deutschland , letzte Änderung in Kraft getreten am 1. Januar 2015 (Art. 2 G beschlossen am 23. Dezember 2014))

4. Im Wikipediabeitrag wird zurecht herausgestellt, dass im neuen GG im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung „die Grundrechte … keine bloßen Staatszielbestimmungen [sind], sondern unmittelbar geltendes Recht [darstellen] für die der Menschenwürde verpflichteten Staatsgewalten (Art. 1). Die Grundrechte befinden sich am Anfang des Verfassungstextes und haben eine hervorgehobene Bedeutung sowohl als subjektive Bürgerrechte als auch in ihrer Funktion einer objektiven Wertentscheidung des Staatswesens. Sie dürfen in ihrem Wesensgehalt nicht angetastet werden. Der Grundsatz des Artikels 1, der diese Bindung festlegt, darf nicht verändert werden (Ewigkeitsklausel). (Siehe Wikipedia-DE GG).

5. Insofern, wenn im Art 1 des GG Die ‚Würde des Menschen‘ allem anderen vorangestellt wird, indem sie als ‚unantastbar‘ erklärt wird, die ‚zu achten und zu schützen‘ die ‚Verpflichtung aller staatlichen Gewalt‘ sei, dann bekommt der Begriff der ‚Menschenwürde‘ eine zentrale Bedeutung. Von dem Verständnis dieser Bedeutung des Begriffs ‚Menschenwürde‘ in der Deutschen Verfassung hängt dann sehr viel, um nicht zu sagen ‚alles‘ ab.

6. Es wird diese verfassungsorientierte Begriffsbestimmung sein, die für die Suche nach dem neuen Weltbild einen wichtigen Bezugspunkt darstellen wird. Bezugspunkt allerdings nicht als ‚Vorgabe‘, sondern als ‚Vergleichspunkt‘, ob und wieweit das aktuelle Menschenverständnis der Verfassung dem neuen – auf den neuen wissenschaftlichen und philsophischen und religiösen Erkenntnissen beruhenden – Menschenbild entspricht. Denn so, wie sich in ganz Europa (historisch als Morgenland und Abendland) die Auffassungen von Mensch und Gesellschaft und Staat in den letzten 4000 Jahren mehrfach und massiv immer wieder geändert haben, genauso werden die Erkenntnisse zum ‚Menschen im Universum‘ auch in der Zukunft weitergehen.

7. Historisch gesehen sind die Menschenbilder der drei europäischen Offenbarungsreligionen Judentum, Christentum und Islam eigentlich deutlich überholt, real gibt es aber immer noch viele Menschen, die an diesen überholten Menschenbildern festhalten. Deswegen wird man sich auch weiterhin immer wieder mit diesen Menschenbildern (und ihren wissensmäßigen Voraussetzungen) auseinander setzen müssen.

ZIEL DES BUCHES

8. In der Einleitung stellt der Autor Paul Tiedemann – promovierter Jurist und promovierter Philosoph, Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – genau diesen zentralen – und zugleich fragilen – Zusammenhang heraus: erst ca. 50 Jahre nach der Verabschiedung des GG setzte eine intensivere Diskussion der Bedeutung dieses Begriffs ein. Stand für die meisten in den Jahrzehnten nach dem Krieg noch selbstverständlich mit dem Begriff der ‚Menschenwürde‘ die Abwehr der Naziwillkür unausgesprochen im Vordergrund, kamen z.B. mit den Diskussionen um Bio- und Gentechnologie, mit neuerlicher Terrorismusabwehr und den darin involvierte möglichen Foltermethoden, neue Themen ins Spiel. Zugleich zeigte sich auch weltweit, dass die Interpretation der Menschenwürde in zwischenstaatlichen Verträgen verschieden gesehen wird: der Begriff der ‚Menschenwürde‘ sei kulturabhängig, der Begriff der Menschenwürde sei spezifisch abendländisch, bis dahin, dass die globale Verwendung dieses Begriffs als eine Art ‚Kulturimperialismus‘ gesehen werden kann.

9. [ANMERKUNG: Und, man könnte noch ergänzen, dass angesichts des Wiedererstarkens alter Religionen, begleitet von einem neuen Erstarken globaler kapitalistischer , Menschen entwertender Wirtschaftsabläufen, sowie einer sich seit den 1980iger Jahren aufbauenenden Position eines technik-induzierten ‚Transhumanismus‘, dazu die Existenz vieler Staaten, in denen undemokratische Machtstrukturen herrschen, dies alles die Frage nach der Bedeutung und dem Stellenwert der ‚Menschenwürde‘ zusätzlich intensiviert.]

10. Sein Buch soll zur Klärung solcher Bedeutungsfragen beitragen, für die Orientierung helfen. Und Paul Tiedemann geht davon aus, dass sich hinter diesem Begriff ‚Menschenwürde‘ eine fundamentale Wertvorstellung verbirgt, die ernst genommen werden sollte.

Eine Fortsetzung findet sich HIER.

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