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WAS IST MENSCHENWÜRDE? – Überlegungen im Umfeld des Buches von Paul Tiedemann – Teil 2

Diesem Blogeintrag ging ein ging Teil 1 voraus.

Paul Tiedemann, „Was ist Menschenwürde? Eine Einführung., 2. aktualisierte Aufl., Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 2014

ZIEL DES BUCHES

1. Es sei daran erinnert, dass das Ziel des Buches für Paul Tiedemann darin besteht, zur Klärung der Bedeutungsfrage(n) des Begriffs ‚Menschenwürde‘ als Bestandteil der modernen – insbesondere der Deutschen – Verfassung beizutragen, um damit einen Beitrag für die Orientierung zu leisten. Er geht davon aus, dass sich hinter dem Begriff ‚Menschenwürde‘ eine fundamentale Wertvorstellung verbirgt, die ernst genommen werden sollte. (vgl. dazu die Einleitung des Buches)

KAPITEL 1 (SS.13-32)

Zeitlinie Vorkommen Begriff 'Menschenwürde' in Verfassungen (nach Kap.1, Tiedemann 2014)
Zeitlinie Vorkommen Begriff ‚Menschenwürde‘ in Verfassungen (nach Kap.1, Tiedemann 2014)

2. Es kann nicht Ziel dieser Besprechung sein, die Lektüre des Buches selbst zu ersetzen. Vielmehr sollen die Kerngedanken aufgegriffen und andiskutiert werden.

3. Eine dieser Kernaussagen ist sicher, dass das Vorkommen des Begriffs ‚Menschenwürde‘ in Verfassungstexten zeitlich gesehen sehr ’neu‘ ist. Wie man aus dem – anhand der Angaben von Tiedemann im Kap.1 – selbst erstellten Schaubild oben erkennen kann, stellt letztlich die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948 durch die Vereinten Nationen das erste ‚Großereignis‘ dar, das dann im weiteren Verlauf – mehr oder weniger – zur Vorlage für alle nachfolgenden Verfassungsprojekte wurde, die den Begriff ‚Menschenwürde‘ — mehr oder weniger — berücksichtigt haben.

4. Wie Tiedemann im Detail dann ausführt, war aber die Bedeutungszuweisung zu den Begriffen, speziell zum Begriff ‚Menschenwürde‘ — schon im Fall der UN Menschenrechtserklärung (AEMR) — sehr bewegt, zum Teil umstritten, und wird in den Folgeereignissen oft ohne inhaltliche Diskussion übernommen. In der Regel ist ein direkter Vergleich mit dem Bedeutungsfeld der AEMR über mögliche Bedeutungszuweisungen während der Abfassung kaum oder garnicht möglich.

5. Dazu kommt erschwerend, dass die Interpretation der Verfassungstexte entsprechenden Verfassungsgerichten obliegt, die – sehr selten, wie im Fall Frankreich – die Menschenwürde in einen Verfassungstext ‚hineininterpretieren‘ können, obgleich der Begriff so garnicht vorkommt, oder – häufiger, wie z.B.i m Fall von Portugal, Spanien und Italien – kaum oder garnicht Bezug auf den Begriff ‚Menschenwürde‘ nehmen, weil er zu ’schwammig‘ sei, nicht geeignet für eine Urteilsbildung.

6. Zu denken geben sollte auch, dass wichtige Länder wie USA und Kanada die Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) nicht unterschrieben haben und dementsprechend den zugehörigen Gerichtshof nicht anerkennen.

7. Bemerkenswert ist ebenfalls, dass ein Land wie Frankreich im Verfassungstext den Begriff ‚Menschenwürde‘ bislang beharrlich nicht aufgenommen hat, ebenso auch nicht England.

DISKUSSION

8. Schon dieses erste – letztlich einführende – Kapitel deutet an, dass der Begriff ‚Menschenwürde‘ kein leichter Begriff ist. Seine Abhängigkeit von Deutungsmodellen ist hoch und die Tatsache, dass wir heute mehr denn je in einer Welt von zahllosen Deutungsmodellen leben, die sich eher weniger denn mehr überschneiden, lässt erahnen, dass eine Diskussion dieses Begriffs ‚Menschenwürde‘, so sie denn notwendig wäre, sehr schnell in schwierige Gewässer führen wird.

9. Sieht man, mit welcher Geschwindigkeit und hoher Intensität die heutigen Gesellschaften auf der Erde durch zahllose Veränderungen herausgefordert werden, wie die zunehmende Verschränkung von unterschiedlichsten Kulturen die gewohnten Interpretationsmuster täglich überfordern (Pegida, Islamisten, Terroristen beispielsweise bilden nur einen kleinen Ausschnitt davon!), wie unterschiedlichste individuelle und Gruppen-Interessen versuchen, die politische Macht und das Kapital für sich einseitig zu besetzen, dann ist das alte griechisch-römische Staatsideal mit seinen aufklärerischen Verfeinerungen heute vielfach herausgefordert.

10. Man darf vermuten, dass ein einzelner Begriff alleine wie der der ‚Menschenwürde‘ wohl kaum genügen wird, die heutige massive Infragestellungen – gerade auch bei seiner ‚wackligen‘ semantischen Verankerung – zu befrieden. Dennoch nimmt er in der Deutschen Verfassung (und der EU und bei den Vereinten Nationen) eine starke, sogar zentrale Stellung ein und im weiteren Verlauf soll geprüft werden, welche Unterstützung dieser Begriff für den aktuellen Überlebenskampf einer ‚freien aufgeklärten Gesellschaft‘ bieten kann.

Fortsetzung folgt mit Teil 3 hier.

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